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tadellose» Betragens zu sehen.
Sorgfalt auf den Nachweis des bisherigen
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3) Bücher und andere Drucksachen, welche entweder durch ihren Inhalt, oder
dabei befindliche Kupferstiche, in irgend einer'BezleHung für Religion- Sitt
lichkeit, Anstand und bürgerliche Ordnung anstößig, zweideutig oder schlüpfrig
sind, so wie diejenigen, welche die Ehrerbietung gegen den Regenten und die
Achtung vor der Scaatsverfassung verletzen, oder gar auf Erregung der Un»
Zufriedenheit mit der Regierung abzwecken und frechen« unehrerbietigen Tadel
ihrer Einordnungen und Handlungen enthalten, dürfen durchaus in keiner Leih,
bkbliothek geduldet werden, und es ist hierauf mit gleicher Strenge zu halten,
als bei dem Drucke von dergleichen Schriften.
4) Die Besitzer von Leihbibliotheken müssen das vollständige Verzeichniß der für
dieselben bestimmten Sachen der Orts -Polizei -Behörde zur Genehmigung vor«
legen und letztere für die später anzuschaffenden Schriften besonders nachsuchen,
ohne dieselbe dürfen sie aber kein Buch ausgeben.
5) Daß dieser Bestimmung nicht zuwider gehandelt werde, davon hat die Polizei-
Behörde durch zuweilen von Amtswegen anzustellende Nachfuchungen sich zu
überzeugen, und dann nicht allein die etwa vorgefundenen, mit obgedachter
Genehmigung nicht versehenen, Bücher zu confisciren, sondern auch nach wei
terer Vorschrift dieser Verordnung zu verfahren.
6) Bücherverleiher, welche eine Druckschrift ohne Genehmigung der Polizei-Be
hörde, oder wohl gar ihrer Bestimmung zuwider, ausgeben, sind nach Be
schaffenheit der Umstände außer der Konfiskation der ohne Genehmigung oder
verbotswidrig ausgegebenen Schrift, mit angemessener Geld- oder der, im
Censur-Edlkre vom 19ten December 1788 festgesetzten Gefängnißstrafe zu be
legen, und ist bei wiederholten Kontraventionen ihnen der Gewerbschrkn abzu
nehmen und ihre Leihbibliothek zu schließen.
Berlin, am Ilten Oktober 1819.~
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die Königliche Regierung
hier.
Der Minister des Innern und der Polzer.
v. Schuckmann.
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Vorstehende Mknisterkal - Verfügung wird zur Nachricht und Achtung insonder
heit für die das Gewerbe des Bücherverleihens betreibenden Personen bekannt gemacht.
Berlin, den 21sten Oktober 1819. .
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