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Berlin, den 3. November 1819.
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Allgemeine Gesetzsammlung.
E)as 20ste Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthält unter
No. 561. Die Allerhöchste Kabinetsorder vom 22sten September d. I., daß die
Begünstigung der unencgeldlichen Verleihung des Bürgerrechts auch
Nicht-Kombattanten und denen, welche bei allinten Armeen die Kriege
von 18ff mitgemacht haben, zu Theil werden soll;
No. 562. Die Erklärung, wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und
der Fürstlich -Hohenzollern-Hechingenschen Regierung verabredeten
Freizügigkeit, in Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen
Preußischen Provinzen. Vom 23sten September d. I.;
No. 563« Die Königl. Bekanntmachung vom 18ten Oktober 5. I., die Bun
destags -- Beschlüsse vom 20stcn September d. I. betreffend;
und unter
No, 564, Die Verordnung, wie die Zensur der Druckschriften nach dem Be
schluß des deutschen Bundes vom 20sten September d. I. auf fünf
Jahre einzurichten ist. Vom iLten Oktober d. I.
Bekanntmachung des Röniglichen Ober - prästdii der Provinz
Brandenburg.
Die Entscheidung der Anfrage des Königlichen Consistorik vom 19ten v. M.,
von wem den Gymnasial.Lehrern die Heiraths-Consense zu ertheilen sind, ergiebt
sich aus §.41. der Regierungs-, §. 7. der Consistorial- Instruktion. Da nämlich
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