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Berlin, den i3. Oktober 1819.
Verordnungen und B
B
>^as Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts« und Medizknalangele,
genheiten har in Uebereinstimmung mir dem Königlichen Zustizminksterio, in Be,
treff der Taufzeugnisse, welche für außerehelich geborne, aber durch eine nachfol,
gende Ehe der Eltern legitkmirte Kinder, ausgestellt werden, unter dem 23sten v. M.
nachstehende Bestimmungen erlassen:
1) Wofern zur Zeit der Geburt des außerehelichen Kindes auf ausdrückliches
Verlangen des außerehelichen Vaters dessen Vaterschaft kn das Taufbuch ein
getragen worden, kann der Pfarrer, sobald entweder das eigene Kopulacions,
buch desselben die nachmalige Ehe der Eltern beweist, oder ein gerichtlich be-
glaubigtes Zeugniß über die Kopulation beigebracht wird, das Taufzeugniß
nach dem hier folgenden Formular ausstellen.
Der (Die) am rc. geborne Sohn (Tochter) des (Vatersnamen) und
seiner Ehefrau (Mutternamen) ist nach Aussage des Taufbuchs der N. N.
Kirche am rc. durch die heilige Taufe in die Gemeinschaft der christlichen
Kirche aufgenommen und har die Namen „
' (Taufnamen)
empfangen. Taufzeugen waren u. s. w.
Dieses wird hierdurch ordnungsmäßig und gewissenhaft bescheinigt.
(Ort und Darum)
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(L. SO
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(Unterschrift.)
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2) Wenn
No. 119.
Die Tauf*
reuqntssc für
außerehelich
geborne,durch
eilte nachfol
gende Ehe der
Eltern legiti-
mirte, Kinder
betreffend.
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