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Bekanntmachung.
Ans allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs sind für sämmtliche Jnha,
-er des eisernen Kreuzes am schwarzen Bande/ und zwar
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für die OfficiereOrdens-Patente, für die Unterosficiere und Gemeinen Be,
sitz. Zeugnisse
ausgefertigt, die erstem von Sr. Majestät, die letzter» von der General,Ordens-
Commission vollzogen und
2) den Inhabern, welche das eiserne Kreuz in einem Truppentheil erworben ha,
ben, durch den Commandeur desselben,
b) den Inhabern, welche zur Zeit der Erwerbung des Kreuzes zu den nicht regt,
meiitirten Offtcieren gehörten (den Generalen, Brigade,Commandeuren, Oft
silieren des General, Stabes, der Adjudantur u. s. w.), durch die General-Or,
dens Commission,
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soweit der Aufenthalt derselben bekannt gewesen ist, ausgehändigt worden. In den
Fällen, wo die Aushändigung der Certificate an Inhaber des eisernen Kreuzes we,
gen Unbekannrschaft ihres Aufenthalts noch nicht erfolgt ist, haben sich die unter a.
begriffenen an das betreffende Regiment oder Bataillon, die zu b. erwähnten an die
General-Ordens, Commission zu wenden, woraus die Zufertigung des Patents oder
Besch »Zeugnisses bewirkt werden wird.
Hierdurch ist jeder in den Stand gesetzt, sich über den rechtmäßigen Besitz des
eisernen Kreuzes auszuweisen, und nach der allerhöchsten Cabiners> Ordre vom
I7cen August d. I. sind die Bescher desselben, welche sich nicht mehr im activen Mi,
lirair,Dienst befinden, gehalten, ihre Legitimations-Atteste den ihnen vorgesetzten
Behörden, sobald es verlangt wird, vorzulegen.
Durch diese Maaßregel wird das Anlegen der Decoratkon von unberechtigten
Personen leicht entdeckt, und durch Bestrafung solcher gesetzwidrigen Anmaßungen
künftiger Mißbrauch verhütet werden.
Sollten dergleichen Atteste durch Zufall verloren gehen, so ist die Ausfertigung
neuer Zeugnisse von den betreffenden Besitzern bei der General-Ordens,Commission
Nachzusuchen.
Berlin, den 21sten August 1819.
Königlich Preußische General-Ordenö-Commission.
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