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Volume No. 32, 22. September 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

202 
No. 111, 
Getreide u. 
Fouraaepreitze 
im Monat 
August L8L9. 
No. H2. 
Anwendung 
-es §. 8. des 
Gesetzes vom 
s.gebr. »819 
»im dieZlpo- 
theker. 
Jt 
Durchschnittspreise 
der verschiedenen Getreidearten, des Rauhfutters, Biers und Branntweins 
in Berlin im Monat August 1S19. 
1) für den Scheffel Weihen 
2) — Roggen ' 
3) - 
* r > ^ <- ^ 
4) 
w-,. >r.‘ 
> V i 
große Gerste 
kleine Gerste 
5) — - Hafer 
6) — das Schock Srroh 
7) ~— den Zcnrner Heu 
2 Thaler 9 Gr 
1 
1 
17 
4 
Pf. 
12 — 2 
1 Thaler 8 Gr. 8 Pf. 
1 
9 
1 
Der Zentner Hopfen galr im Durchschnitt 20 Thaler 
Die Tonne Weißbier , - 
- 8 
9 
io 
Gr. 
9 
- * Braunbier , 
t m J 
Das Quarr doppelter Kornbranntwein 
* t einfacher dito 
Berlin, den 3cen September 1819. 
5 
5 
8 
5 Gr. 8^Pf. auch 5 Gr. l^Pf. 
4 auch 3 Gr. 5^ Pf. 
Es ist nunmehr über die Frage: in wie weit, außer der den Apothekern bewil, 
li'gten Steuerfreiheit auf eine Blase von 15 Quart, der §. 8. des Gesetzes vom 8ien 
Februar d. I. über die Besteuerung des inländischen Brancweine je, noch auf sie 
angewandt werden kann, in Einverstandniß mit dem Königlichen Ministerio für die 
Medizinal-Angelegenheiten folgendes festgesetzc worden. 
1) den Apothekern in den Städten, insofern sie sich den sub 2. enthaltenen Bedin 
gungen unterwerfen, kann außer jener steuerfreien Blase von 15 Quart zu 
pharmaeeutlfchen Zwecken, zur Bereitung der destillircen Wasser nach der 
Größe ihres Debitü eine Blase von 60 bis 80 Quarr, und wenn sie sich mit 
Bereitung ätherischer Oele abgeben, noch eine dritte von 100 bis 120 Quart, 
welche jedoch nach §. 16. bis 20. der Ordnung jtitn Gesetz zu behandeln und den 
Steuerämtern anzugeben, zu vermessen und zu bezeichnen, sind, zum steuerfreien 
Gebrauch zwar ohne besondere Deklaration und Versiegelung, oder Ablieferung 
der Helme für die Zerr, wo sie außer Gebrauch sind, aber doch unter allgeinci,- 
ncr Aufsicht der Steuerbehörde, verstattet werden. 
- 
2) Apotheker, welche diese Befugniß in Anspruch nehmen, müssen vor dem be, 
treffenden Steueramre auf ihien geleisteten Eid erkären, daß sie sich mit der 
Fabrikation von einfachem oder versetztem Vranrwein, der nicht in die Kaihe, 
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