Berlin, den 8. September 1819.
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Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
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st höhen, Orts festgesetzt worden, daß diejenigen Freiwilligen, welche durch No. 107.
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einjährigen Dienst bei den Jäger- und Schützen,Corps, ihrer Verpflichtung im Mberganz
stehenden Heere genügt haben, während der> auf ihren Austritt folgenden zwei- g"nzurKr?«-
jährigen BeurlaubungsjeitNicht zu der Kriegesreserve dkesek'Cörps/ sondern zu der- gesrescevc.
)enigen ihres Aufenchalts übergehen r indem es iuir zu Belästigungen führen würde,
wenn dergleichen Individuen nach geleistetem einjährigen Dienste einer entfernte»
Kriegesreserve zugehören sollten. s,^rj . 1 >:-i; . 5:si ,
Nach Ablauf der zweijährigen Beurlaubungszeit scheiden dann diese Individuen
aus der Kriegcsreserve aus, und es tritt ihre Verpflichtung zur Landwehr ein.
Vorstehendes wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 20sten August 1419
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Der Unterricht in der Geburrshülfe für Hebammen wird Montags den Isten
November d. I. bei dem Hebammen-Lehrer, Herrn DoctorHauck, in der neuen
Kommandanten Scraße Nr. 27 wohnhaft, für das nächste Winter-Semester seinen
Anfang nehmen. Die den Zutritt zu diesem Unterricht wünschenden Frauen ha
ben sich au gedachtem Tage bei demselben zu melden. Sie müssen versehen seyn:
1) mit einem Zeugnisse des Stadt- oder Kreis - Phnsikus, daß fie zur Erlernung
No. 108.
Unterricht
in der Gc-
burtSbülfe
für Hebam
men.
der Hebammen-Kunst geschickt find;
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