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Amts-Blatt
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Königlich e n Regt e x u n g z n B e r l i tu
No. 27
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Berlin, den 4. August 1819.
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?lllgemeiire Gescysaminlung.
as 16re Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthält unter
No. 555. Die Allerhöchste Kabinetöorder vom 2ten Marz 1819, daß Vergütungen für die in
den Jahren 1816 und 1814 mit der Einquartirung verknüpfte Verpflegung und für
Vorspann nicht statt finden sollen;' -
N-o. 554. Den Handels- und Schifffahrtö-Vertrag zwischen Preußen und Rußland, gezeich
net zu Sr. Petersburg den ^ten Dezember 4818; ratifizirt den 16ren Febr. d. I.;
und unter . . . < '
No. 555. Die Karte!-Konvention, abgeschlossen zwischen dem Königreich Preußen und dem
Großherzogthum Baden unterm 17ten Juni d. I., und ratifizirt d. 6ten Auli d. I.
Vcrsrdnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
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Regierung zu Berlin.
es Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 9ten April
d. I. anzuordnen geruhet, daß die Bestimmung der früheren Kabinersordre vom
30sten Januar 1817, nach welcher die Geistlichen von der Theilnahme an allen
* Kommunallasten in Ansehung ihrer Amtseinküiifte und Amtswohnungen befreit sind,
der Geistlichkeit auch in Absicht der durch die Verordnung vom 26sten Januar 1815
eingeführten Miethssteuer zu statten kommen soll, und daß dieselben dazu beizutra-
gen nicht verpflichrec seyn sollen.
An dieser Befreiung von dem Beitrage zu der Miethsabgabe sollen auch alle
bei öffentlichen Schulen gehende Schulmänner Theil nehmen.
Diese Allerhöchsten Bestimmungen werden hierdurch zur allgemeinen Kenntniß
gebracht. Berlin, den 13ren Juli 1819.
No. 99.
Befreiung
der Gentti--
chcn und öf
fentlichen
Schullehrer
von der
Miechöabga-
be.
zen soll es fernerhin einem jeden gestattet seyn, gegen Lösung des erforderlichen Ge
werbescheins, und ohiie daß es deshalb einer besondern Concession bedarf, auf dem
Nach einer Bestimmung der König!. Ministerien des Handels und der Finan« No. 100.
Handel mit
Material u,
Schnittwaa-
platten Lande außer dem Grenzbezirk einen stehenden Kleinhandel mit Material- und re,, auf dem
Schnittwaren j» treiben. k«.
Zur Abmessung der Gewerbesteuer muß bei Nachfuchung des Gewerbescheins
jedoch angezeigt werden, mit welchen Hauptartikeln gehandelt werden soll.
Berlin, den I5cen Juli 1819.
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