Path:
Volume No. 27, 4. August 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

165 
Amts-Blatt 
* M 
t « 
«nn» :-* • * » - * •> -. 
- >» # 
der 
.• -w * 
-* r'to-r . •**>. 
Königlich e n Regt e x u n g z n B e r l i tu 
No. 27 
, 2»'- 
Berlin, den 4. August 1819. 
D 
?lllgemeiire Gescysaminlung. 
as 16re Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthält unter 
No. 555. Die Allerhöchste Kabinetöorder vom 2ten Marz 1819, daß Vergütungen für die in 
den Jahren 1816 und 1814 mit der Einquartirung verknüpfte Verpflegung und für 
Vorspann nicht statt finden sollen;' - 
N-o. 554. Den Handels- und Schifffahrtö-Vertrag zwischen Preußen und Rußland, gezeich 
net zu Sr. Petersburg den ^ten Dezember 4818; ratifizirt den 16ren Febr. d. I.; 
und unter . . . < ' 
No. 555. Die Karte!-Konvention, abgeschlossen zwischen dem Königreich Preußen und dem 
Großherzogthum Baden unterm 17ten Juni d. I., und ratifizirt d. 6ten Auli d. I. 
Vcrsrdnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
D 
Regierung zu Berlin. 
es Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 9ten April 
d. I. anzuordnen geruhet, daß die Bestimmung der früheren Kabinersordre vom 
30sten Januar 1817, nach welcher die Geistlichen von der Theilnahme an allen 
* Kommunallasten in Ansehung ihrer Amtseinküiifte und Amtswohnungen befreit sind, 
der Geistlichkeit auch in Absicht der durch die Verordnung vom 26sten Januar 1815 
eingeführten Miethssteuer zu statten kommen soll, und daß dieselben dazu beizutra- 
gen nicht verpflichrec seyn sollen. 
An dieser Befreiung von dem Beitrage zu der Miethsabgabe sollen auch alle 
bei öffentlichen Schulen gehende Schulmänner Theil nehmen. 
Diese Allerhöchsten Bestimmungen werden hierdurch zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. Berlin, den 13ren Juli 1819. 
No. 99. 
Befreiung 
der Gentti-- 
chcn und öf 
fentlichen 
Schullehrer 
von der 
Miechöabga- 
be. 
zen soll es fernerhin einem jeden gestattet seyn, gegen Lösung des erforderlichen Ge 
werbescheins, und ohiie daß es deshalb einer besondern Concession bedarf, auf dem 
Nach einer Bestimmung der König!. Ministerien des Handels und der Finan« No. 100. 
Handel mit 
Material u, 
Schnittwaa- 
platten Lande außer dem Grenzbezirk einen stehenden Kleinhandel mit Material- und re,, auf dem 
Schnittwaren j» treiben. k«. 
Zur Abmessung der Gewerbesteuer muß bei Nachfuchung des Gewerbescheins 
jedoch angezeigt werden, mit welchen Hauptartikeln gehandelt werden soll. 
Berlin, den I5cen Juli 1819. 
" “ X 1 
Der,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.