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Publikandi
nach welchem die Militair
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gewesenen Provinzen der Monarchie wegen ihrer Rückstände nrrs der Zeit
vorn Ijlen September 1806. bis Ende Februar 1809; befriedigt/ auch die
Rückstände solcher Pensionen berichtigt werden sollen, wele!)e.auf die Pro
vinzial-Fonds in
und oe'.n, durch d
dem ehenraliqcn Süd- und Nenosrpreusten,
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icujchresier?,
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den Tilsiter Friedensschluß.abgetreten gewesenen Theile von
Westpreußen, .angewiesen waren, iiisoßern die Empfänger vor dem Ijiut
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August ILIO, in die diesseitigen Staaten zurückgekehrt sind
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wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß des Königs Maj'stüt mittelst
Aiiei höchster Kabinets,Ordre vom 2ästen v. M- -für alle diejenigen Pensionairs vom
Ervtt und Mckstair,, .oder.Mren zur Erhebung .berechtigte Erhcig,..welche sich, der
bisherigen Anffordeningen ungeachtet , mit ihren Ansprüchen auf vorgedachte Pen,
sions,Rückstände nicht,gemeldet haben, einen Präklusionsrermin auf den Isten Za,
nuar k. Z. unter der Verwarnung zu bestimmen geruht haben, daß nach Verlauf
dieser Frist keine dcraieichcn Forderung weiter, gehört, vielmehr das Verfahren
gänzlich abgeschlossen werden solle.
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Diese Bestimmung findet auch auf die, seit 1806. rückständigen, amtshaupt
mann sch a stl i ch en Be so l du n g e n Anwendung.
Hiernach haben bis zu jenem Termin die Civil Pbnsionairs so wie die Empfän«
ger amlstaupcmanuschafllicher Besoldungen, oder deren, zur Erhebung berechugre,
Erben bei dem Herrn Geheimen Ober.-Fl'naiizrath Friede!, Scharrnlrraße Nr. l.,
die Empfänger.der Miliiair Pensiions,Rückstände aber bei dem Königlichen Depar,
temenr für die Invaliden ihre Li'guidutionen nnd Legitimationen einzureichen, widri,
genfalls sie sich die Folgen der Präklusion selbst beiz umessen haben.
Zugleich wird jedoch bevorwortet, das; wegen der nothwendigen Prüfung der
Lkguidationen und jeqiriinau'oncn nicht sogleich nachäderen Eingang,, sondern erst
nach und nach Zahlung erfolgen kan», und die einzelnen Empfänger dies r.rhi'g zu
erwarten haben, um so mehr, als wegen Beschleunigung dieses Geschäfts überhaupt,
das El fort erliche angeordnet worden ist.
Um übrigens a!i.n künftigen Zweifeln wegen gehöriger Anmeldung der Pen«
sions-Rückstände vor dem Präklusionslerniin vorzubeugen, iv.'j'd über deren Eing ng
den Anmeldenden eine kurze Notiz zu ihrer Lrgilimauon einheilt werden.
Berlin,,den 8ren Juli 1819.
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Ministerium des Schatzes und für das Staats, Kreditwesen..
Lot.' u m.