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Volume No. 25, 14. Juli 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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Selbst das Mieder» bringt Gefahr, auch für geübte an Ausflüsse kranker oder 
todter Thiere in hr gewöhnte Abdecker, daher die Cadavec nur durchschnittener 
Haut 6 bis S Ach rief zu verscharren find. Mit derselben Sn enge müssen Hunde, 
Katzen, Schweine, und Hausgeflügel vom kranken Bich, so wie vom Genuß des 
Bluts, Fleisches und der übrigen Abfälle solcher Thiere abgehalten weiden. Diese 
Abgänge müssen sorgfältig g.fammelt und verscharrt weide». Die Stalle, kn wel« 
chen die Thiere erkrankt oder gefallen sind, müssen gelüstet, gereinigt, Holz und 
Eisenwerk abgcwaschen, die Erde des Srallbvdens ausgegraben und mit neuer 
verrauscht werden. 
Allen unberufenen Personen, Schmieden, Hirten rc. wird verboten, sich mit 
Behandlung der kranke» Thiere abzugeben und das Publikum davor gewarnt. 
Was endlich den Genuß der Milch und des Fleisches von den kranken Thieren 
für Menschen betrifft, so wird jeder die gefährlichen und schrecklichen Folgen einsetzn, 
die ihn durch jenen Genuß gewiß treffen müssen. 
Vorzüglich muffen die Polizeibeamcen, und besonders schon wenn auch nur 
Verdacht von auSgebrochencm Milzbrand statt sinder, mit aller Strenge darüber 
wachen, daß jeder Viehbesitzer das Erkranken und Fallen des Viehs augenblicklich 
anzeigr und die gefall neu Stücke gesetzmäßig verscharrt werden; - vorzüglich erber 
haben sie darauf zu vigilireu, daß das Schiachien und der Verkauf des Fleisches 
solcher Thiere nicht gewissenlos und srcvelhafr starr finden könne. Auch sind sie 
verpflichtet, bei heißer und dürrer Jahreszeit sich der ihnen obliegenden Untersuchung 
des zum Verkauf vom Lande eingebrachten Fleisches mit ganz vorzüglicher Auf, 
merksamkekt und Sorgfalt zu unterziehen. 
Berlin, den 28sten Juni 1819. 
Da die Erfahrung gezeigt har, daß häufig mit der Krätze behaftete Hand, 
werksgesellen in die Preußischen Staaten einwandern, so ist festgesetzt worden, daß 
die betreffenden Polizei«Behörden vor Ertheilung des Eingaugspasses an auslandi« 
sche Gesellen, oder vor Visirung ihrer Pässe sich erst zu versichern haben, Laß diese 
Personen nicht mir der Krätze behaftet seien, zu dem Ende also dieselben nöthigen« 
falls durch den Chirurgus forensis untersuchen lassen, sofern sie ober wirklich 
krätzig befunden werden, ihnen den Eingang in die Königlichen Staaten, oder die 
weitere Reise in denselben, auf keine Weise gestatten, vielmehr sie entweder auf 
dem Wege, auf welchem sie eingewandert, zurück« oder mir Vorschreibung rkneS 
nicht zu verlassenden Weges sofort in ihre Heimarh senden sollen. 
Berlin, den 2mt Juli 1819. 
No. 95 
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