147
Selbst das Mieder» bringt Gefahr, auch für geübte an Ausflüsse kranker oder
todter Thiere in hr gewöhnte Abdecker, daher die Cadavec nur durchschnittener
Haut 6 bis S Ach rief zu verscharren find. Mit derselben Sn enge müssen Hunde,
Katzen, Schweine, und Hausgeflügel vom kranken Bich, so wie vom Genuß des
Bluts, Fleisches und der übrigen Abfälle solcher Thiere abgehalten weiden. Diese
Abgänge müssen sorgfältig g.fammelt und verscharrt weide». Die Stalle, kn wel«
chen die Thiere erkrankt oder gefallen sind, müssen gelüstet, gereinigt, Holz und
Eisenwerk abgcwaschen, die Erde des Srallbvdens ausgegraben und mit neuer
verrauscht werden.
Allen unberufenen Personen, Schmieden, Hirten rc. wird verboten, sich mit
Behandlung der kranke» Thiere abzugeben und das Publikum davor gewarnt.
Was endlich den Genuß der Milch und des Fleisches von den kranken Thieren
für Menschen betrifft, so wird jeder die gefährlichen und schrecklichen Folgen einsetzn,
die ihn durch jenen Genuß gewiß treffen müssen.
Vorzüglich muffen die Polizeibeamcen, und besonders schon wenn auch nur
Verdacht von auSgebrochencm Milzbrand statt sinder, mit aller Strenge darüber
wachen, daß jeder Viehbesitzer das Erkranken und Fallen des Viehs augenblicklich
anzeigr und die gefall neu Stücke gesetzmäßig verscharrt werden; - vorzüglich erber
haben sie darauf zu vigilireu, daß das Schiachien und der Verkauf des Fleisches
solcher Thiere nicht gewissenlos und srcvelhafr starr finden könne. Auch sind sie
verpflichtet, bei heißer und dürrer Jahreszeit sich der ihnen obliegenden Untersuchung
des zum Verkauf vom Lande eingebrachten Fleisches mit ganz vorzüglicher Auf,
merksamkekt und Sorgfalt zu unterziehen.
Berlin, den 28sten Juni 1819.
Da die Erfahrung gezeigt har, daß häufig mit der Krätze behaftete Hand,
werksgesellen in die Preußischen Staaten einwandern, so ist festgesetzt worden, daß
die betreffenden Polizei«Behörden vor Ertheilung des Eingaugspasses an auslandi«
sche Gesellen, oder vor Visirung ihrer Pässe sich erst zu versichern haben, Laß diese
Personen nicht mir der Krätze behaftet seien, zu dem Ende also dieselben nöthigen«
falls durch den Chirurgus forensis untersuchen lassen, sofern sie ober wirklich
krätzig befunden werden, ihnen den Eingang in die Königlichen Staaten, oder die
weitere Reise in denselben, auf keine Weise gestatten, vielmehr sie entweder auf
dem Wege, auf welchem sie eingewandert, zurück« oder mir Vorschreibung rkneS
nicht zu verlassenden Weges sofort in ihre Heimarh senden sollen.
Berlin, den 2mt Juli 1819.
No. 95
Das rück-
sichtlich der
Knal-e bei ciu-
wandernden
Handwerks-
gesellen;u de-
obamtende
Verfahren.