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Volume No. 25, 14. Juli 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
Riegierung zu Berlin. 
No. 94. Die Bösartigkeit und Ansteckungsfahigkeic des Mkljbrandgifts auf Menschen 
Ansleckuiig«- vnd Thiere ist duich viele tralirige Elfahrungen bewiesen. Noch im vorigen Jahr 
MilEbrand-^ starben-im Regierungsbezirk Potsdam drei Menschen an den Folgen unvorsichtiger 
giflcr. Besudelung mit den Säften der vom Milzbrand ergriffenen Thiere. Der eine hatte 
ein an dieser Krankheit krepirces Stück geöffnet und starb nach einigen Tagen am 
Brand; zwei hatten eine kranke Kuh zur Ader gelassen/ das Blur hatte ihre Hände 
berührt, und obwohl sie sich dieselben gleich reinigten, so starben doch beide kurz 
nachher und bei der Leichenöffnung zeigte sich innerer Brand und Auflösung der 
Milz. Eine Frau, welche von der Milch einer milzbrandigen Kuh getrunken 
harte, bekam rödtliche. Brandflecke. Mehrere Viehbesitzer, welche entweder dem 
noch lebenden Vieh ins Maul gefaßt oder aus Unwissenheit das sogenannte Rücken- 
blut auszichn wollten, bekamen den heftigsten Brand an den 'von den Saften des 
Thiers berührten Theilen. 
. Diese Operation mit dem Auszichn des Rückenbluts soll eine Wegnahme des 
im Mastdarm ausgetretenen Bluts bezwecken, welches eben so schädlich als wider 
sinnig und unnütz ist. In mehreren Orren 'starben alle Hunde und -Schweine, 
-welche man unvorsichtigerwcise von dem Fleisch des krepirren Viehes hatte fressen 
tasten, oft schon nach 24 Stunden. Eben so starben Enten, die von dem Blut 
getrunken halten. 
Das Publikum wird daher von Neuem auf das Gefahrvolle dieser Krankheit 
aufmerksam gemacht, die, in den trocknen heißen Sommermonaten herrschend, nicht 
blos die erkrankten Thiere häufig tödcet, sondern auch in ihren anderweitigen 
Folgen so gefährlich ist, um so mehr da bei wirklich auögebrochener Krankheit der 
schnelle Verlauf fast jede Hülfe fruchtlos macht, so wie diese auch bei dem lang 
samen Verlaus oft erfolglos bleibt. 
Die gewöhnlichen Hülfsmittel erfordern die grüßte Vorsicht; Oeffnen der 
Beulen, Aderlässen, Setzen des Haarseils, Eingießen der Arzeneien, Klystier- 
setzen re. kann nur bei dringender Veranlassung Anwendung finden, und dann mic 
von solchen Personen unternommen werden, welche durchaus keine Verletzungen, 
Geschwüre, Hitzblattern, frisch vernarbte Stellen u. dergl. m. km Gesicht und an 
den Handen haben. Die Hände müssen selbst wenn sie gesund sind, mic Oel oder 
Fett bestrichen werden und das Gesicht ebenfalls gegen Bespritzen mit Blur, Geifer 
oder andern Feuchtigkeiten möglichst geschützt werden, da die Verunreinigung 
desselben zu oft tödrlich ist. 
Das Auszichn des Rückenbluts hat nie Vortheil und ist lebensgefährlich für 
den Unternehmer. Das Oeffnen des Viehs darf nur erst nach dem Erkalten von 
Sachverständigen auf Verfügung der vorgesetzten Behörde unternommen werden. 
Selbst
	        
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