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Fallen,.wo kein Streik obwaltet,
einem
Pleno die Rechts tüel des sich meldenden Eigenlhümcrs, oder die RechtSritel der-'-
trnigen, welche eine,Eintragung inneuen Hypothekenbücher nachsuchen.
Die Bestätigung, der Kommission ist Vas Unterpfand des öffentlichen Äiaubeüs
(Alti 26.) - .... i c ■ m
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Do» den Regeln der Anwendung des gegenwärtigen-Gesetzes.-
Art. 162.
Gesetzes beziehen
auf
Landgüter, und die auf diese erworbenen Hypotheken, so wie auf die Grundstücke
und Hypotheken derjenigen Städte, wo ein Landgericht seinen Sitz hat.
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Art. 163. Die verbindende Kraft, des Titels XVIII. Buch 3. des Civil «Gesetze
buchs hört in jeder Woywodschafr von dein Tage an auf, mit welchem das ge,
genwartiqe Gesetz nach der im Arr. 145. vorgeschriebenen Reihefolge zur Aus
führung kommt.
Von dieser Zeit an hören alle Vorschriften der bisherigen Gesetze, welche
dem gegenwärtigen Gesetze zuwider sind, auf, verbindend zu sein.
Die Vorschriften der obigen Artikel 123. 146. 141. 142. 143 und 144.
sollen von dem Tag? der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes an, im
ganzen Lande zur Ausführung gebracht werden."
werden daher hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht«
Berlin, den loten Juni iSl9;
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B e k a n n t m a ä) u n F.
In Gefolge der Verfügung der Königs. Preußischen Hochlöblichen Regierung
zu Potsdam, sollen die Chausssegeld-Einnahmen auf den drei Hebungsstellen der'
Kunststraße von Potsdam nach Berlin vom Isten Oktober d. I. ab, bis Ende
December 1823, km Wege der Licitarion an den Meistbietenden verpachtet werden.
Der Tag der Ausbietung ist auf Mittwoch den 14ren Juiy Morgens 9 Uhr im«
Gasthofe zu Zehlendo'f angesetzt worden;- Die Bedingungen der Verpachtung kön
nen sowohl auf den drei Hebungsstellen selbst, als in Potsdam Priester,Straße
Nr. 8. bei dem unterzeichneten Bau-Inspektor eingesehen werden,
Potsdam, den 26sten Juni 1819.
Der Regierungs, Wegebau «Inspektor Kiesling;
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