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Abtheilung II.
Don dem Präklusions. Termine.
Art. 145.
beweglichen Güter und der hypothekarischen
Rechte festzustellen, wird der präklusivische Termin vom 24sten Juni 1819 an
gerechnet, für jede Woywodschaft in nachstehender Reihefolge bestimmt:
Für die Woywodschaft Masovien vom Isten Juli 1819 bis zun, Isten
Juli 1820.
Für die Woywodschaft Kalisch vom Isten Juli 1820 bis zum Isten
Januar 1821.
Für die Woywodschaften Plock und Angustow von» isten Januar 1821
bis zum Isten Januar 1822.
Für die Woywodschaft
Januar 1823.
Für die Woywodschaft
Isten
Isten
Januar
Für die Woywodschaft Sandomir vom Isten Januar 1824 bis zum Isten
Januar 1825.
Für die Woywodschaft Krakau vom Isten Januar 1825 bis zum Isten
Januar 1826.
Alle Verhandlungen werden während der präklusivischen Frist von besondern
Kommissionen vorgenommen, welche hiezu für jedes Grundstück einen bestimm,
rrn, zuvor durch die Zeitungen und das betreffende Amtsblatt der Woywodschaft
öffentlich bekannt zu machenden Tag innerhalb des Anfangs und Ablaufs der
präklusivischen Frist anberaumen. Nach beendigtem Geschäft der Kommissionen
fängt die Amts. Verwaltung der kompetenten Kanzleien und der Hypotheken.
Behörde durch das betreffende Gericht an. - . ....
Art. 146. Alle unbewegliche, im Besitze von Privatpersonen befindliche Güter,
deren Eigenthum auf einen andern übertragen werden kann, unh welche belastet
werden können, müssen in die neuen Hypotheken . Bücher eingetragen werden
(Art. 52.)
Art. 147.
Pflichtet
i
Jeder Eigenthümer solcher im Art. 146. benannter Güter, ist
an dem von der Kommission bestimmten Tage, und spätestens vor
lauf der für die Woywodschaft in welcher das Grundstuck belegen ist, festgesetz
ten Präklusionsfrist zu den Hypotheken. Büchern die Urkunden einzureichen, auf
welche sich sein Eigenthumsrecht gründet.
Art. 148. Derjenige Eigenthümer, welcher der im Art. .147. festgesetzten öffent
lichen Verpflichtung nicht nachkommt, wird zu deren Erfüllung auf folgende
All angehalten:
präklusivischen Frist
b
00 Fl.
an;..
b) im