Path:
Volume No. 24, 7. Juli 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

zogthums Warschau vorgenommenen und kn der Hypotheken-Registratur ringe« 
reichten Verhandlungen/ die Priorität von dem Tage an zu, an welchem sie da 
mals eingereicht worden. Zeder Interessent, der nicht versichert ist, daß eine, 
in der Registratur eingereichte Verhandlung kn die Hypothekenbücher eingetragen 
worden, ist verpflichtet, sich km Bureau des Hypotheken-Bewahrerö zu unter 
richten, was nach erfolgter Einreichung geschehen ist, und darauf anzutragen, 
daß entweder die Eintragung in der vorgeschriebenen Ordnung bewirkt oder ihm 
die Urkunde zurückgegeben werde, auf welcher außer dem Praesentatum und 
der Nummer des ehemaligen Journals der Eonservaror auch die Zahl seines Re 
gisters mit Buchstaben bemerken und sich überzeichnen muß. Das Verzeichn iß 
solcher, vor der Epoche der konstitutionellen Besehe des Herzogthums Warschau 
vorgenommener und nicht eingetragener Verhandlungen muß von d.m Confer« 
varor Jedem vorgezeigt werden, der eS irürhig har, sich von dem Zustande der 
vor jener Epoche bestellten Hyporheken zu unt.rrichren. 
Art. 141. Die Vorschriften des vorstehenden Artikels finden auch auf diejenigen 
Verhandlungen Anwendung, welche aus der Epoche der Einführung der konstitu 
tionellen Gesetze des Herzogrhums Warschau herrühren, wenn sie im Büreau deS 
Confervacors vor erfolgter Regulirung der, durch jenes Gesetz vorgeschriebene» 
Bücher eingereicht worden sind, in sofern sie sich nichr schon in diesen Büchern 
befinden. 
Act. 142. Alle Rechtstktel auf unbewegliches Eigenthum, welche aus der Epoche 
der konstitutionellem Gesetze des Herzoglhums Warschau, oder aus der Zeit der 
Oesterreichisch-Gallkzischen Regierung herrühren, müssen längstens binnen Jah 
resfrist, van dem Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes an ge 
rechnet, in die Bücher des Hyporheken-Conservarors eingetragen werden. Nach 
Verlauf dieser Frist ist nur derjenige befugt, scher das Eigenthum unbeweglicher 
Gücer zu verfügen, und nur gegen einen solchen können Hypothekarische Eintra 
gungen geschehen, der im Buche des Confervacors als Eigenthümer aufge, 
führt ist. - ', u 
Art. 143. Von dem Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes bis 
zur Einführung der neuen Hyporheken-Ordnung müssen alle Verhandlungen unter 
Lebendigen, welche das Eigenthum unbeweglicher Güter betreffen, in authentischer 
Form errichtet wetden, und so lange sie nicht im Büreau des Conservarors ein 
gereicht und in die Register eingetragen worden, werden sie nur als solche ange 
sehen, die sich blos auf die Personen beziehen, aber kein Real-Recht geben. 
Art. 144. Alle stillschweigende oder gesetzliche Hypotheken, welche aus der Zeit 
von Einführung der konstitutionellen Gesetze deS Herzogrhums Warschau an, bis 
zum Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes herrühren, müssen 
längstens binnen einem Jahre, jedoch stempelfrei, kn die Hypotheken-Register 
eingetragen werden, und von dem Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen 
Gesetzes an, sollen gesetzliche Hypotheken nur mit der Verpflichtung statt finden, 
sie in die Bücher eintragen zu lassem 
2 Ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.