zogthums Warschau vorgenommenen und kn der Hypotheken-Registratur ringe«
reichten Verhandlungen/ die Priorität von dem Tage an zu, an welchem sie da
mals eingereicht worden. Zeder Interessent, der nicht versichert ist, daß eine,
in der Registratur eingereichte Verhandlung kn die Hypothekenbücher eingetragen
worden, ist verpflichtet, sich km Bureau des Hypotheken-Bewahrerö zu unter
richten, was nach erfolgter Einreichung geschehen ist, und darauf anzutragen,
daß entweder die Eintragung in der vorgeschriebenen Ordnung bewirkt oder ihm
die Urkunde zurückgegeben werde, auf welcher außer dem Praesentatum und
der Nummer des ehemaligen Journals der Eonservaror auch die Zahl seines Re
gisters mit Buchstaben bemerken und sich überzeichnen muß. Das Verzeichn iß
solcher, vor der Epoche der konstitutionellen Besehe des Herzogthums Warschau
vorgenommener und nicht eingetragener Verhandlungen muß von d.m Confer«
varor Jedem vorgezeigt werden, der eS irürhig har, sich von dem Zustande der
vor jener Epoche bestellten Hyporheken zu unt.rrichren.
Art. 141. Die Vorschriften des vorstehenden Artikels finden auch auf diejenigen
Verhandlungen Anwendung, welche aus der Epoche der Einführung der konstitu
tionellen Gesetze des Herzogrhums Warschau herrühren, wenn sie im Büreau deS
Confervacors vor erfolgter Regulirung der, durch jenes Gesetz vorgeschriebene»
Bücher eingereicht worden sind, in sofern sie sich nichr schon in diesen Büchern
befinden.
Act. 142. Alle Rechtstktel auf unbewegliches Eigenthum, welche aus der Epoche
der konstitutionellem Gesetze des Herzoglhums Warschau, oder aus der Zeit der
Oesterreichisch-Gallkzischen Regierung herrühren, müssen längstens binnen Jah
resfrist, van dem Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes an ge
rechnet, in die Bücher des Hyporheken-Conservarors eingetragen werden. Nach
Verlauf dieser Frist ist nur derjenige befugt, scher das Eigenthum unbeweglicher
Gücer zu verfügen, und nur gegen einen solchen können Hypothekarische Eintra
gungen geschehen, der im Buche des Confervacors als Eigenthümer aufge,
führt ist. - ', u
Art. 143. Von dem Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes bis
zur Einführung der neuen Hyporheken-Ordnung müssen alle Verhandlungen unter
Lebendigen, welche das Eigenthum unbeweglicher Güter betreffen, in authentischer
Form errichtet wetden, und so lange sie nicht im Büreau des Conservarors ein
gereicht und in die Register eingetragen worden, werden sie nur als solche ange
sehen, die sich blos auf die Personen beziehen, aber kein Real-Recht geben.
Art. 144. Alle stillschweigende oder gesetzliche Hypotheken, welche aus der Zeit
von Einführung der konstitutionellen Gesetze deS Herzogrhums Warschau an, bis
zum Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes herrühren, müssen
längstens binnen einem Jahre, jedoch stempelfrei, kn die Hypotheken-Register
eingetragen werden, und von dem Tage der Bekanntmachung des gegenwärtigen
Gesetzes an, sollen gesetzliche Hypotheken nur mit der Verpflichtung statt finden,
sie in die Bücher eintragen zu lassem
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