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Volume No. 24, 7. Juli 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

Farbe macht sich durch gelblich/»», Stich kenntlich; beim starken Reiben eines 
Stückes zeigen sich anfänglich arlbrörhliche Stellen, welche bald anlaufen und 
dann schmutzig-rombacr-braun erscheinen; 
7) das allgemeine Ansehen dieses nlckrt-gegossenen, sondern geprägten falschen Gel 
des ist täuschend, nur die unvollständige Ausprägung macht sie dem genaueren 
Blicke bald kenntlich. j 
Das Publikum wird hiervon, zur Nachricht und Warnung vor Annahme 
«urd weiterer Verbreitung dieses falschen Geldes, in Kenntniß gesetzt 
Berlin, den lären Zuuius iS19. 
V $ 
y D- - G « 
»No. 93* 
-Mcf.ordnrmq 
für ^ranfrurt 
an d O. und 
für Naum 
burg st. & S. 
r} 
Dke Königlichen Mlnksterren des. Handels rmd^ der Finanzen haben unt?r dem 
8tcn d. M. eine, den Meßverkehr von Frankfurt an der Oder und von Namnburq 
an der Saale, begünstigende Meßordnung erlassen, welche, nebst der dazu gehört« 
gen ErhebungsroUe, hier bei 
den Herren Aelreffen der Material-Handlung, 
den Herren Arresten der Tuch- und Seidenwaaren«Handlung,- 
de» Herren Vorstehern der Bürsen-Koi potacion, so wie bei 
der Königlichen- General-Steuer-Inspektion, 
zur Einsicht bereit liegen. 
Berlin d-en 29sten Zuny <819^ 
No. i:i; 
Bekanntmachung des Königlichen Rammergerichw» 
Für das Königreich Polen ist auf dem letzten Reichstage ein Gesetz 
wegen Feststellung des Grundeiqcnthums und wegen der P: ivilegien und 
Hypotheken statt des 18ien Titels im 3 m, Buche des Civil-Gesetzbuches 
beschlossen, am ^Zstcn ?lpril <813 von des Russischen Kaisers Majestät sanktkonirt 
und durch die'Warschauer Zeitungen bekannt gemacht worden. Die Bestimmun 
gen desselben iuteressir'N auch die diesseitigen Unterthanen, welche im Königreich 
oder andere Real-Forderungen haben, und der Neunte 
Polen Grundeigenrhum, 
und Zehnte Abschnitt dieses Gesetzes, 
welche folgenden Inhalt haben 
v 
A b schnit t IX. 
nr 
Von der stufenweisen Einführung des neuen Hypothekenwefens. 
Abtheilung I. 4; ’ 
Von den Verhandlungen, die vor den Präklufkons,Terminen 
vorzunehmen sind. 
Akt. 140. In den Theilen des Landes, wo früher das Preußische Hnporhekevwesen 
eingeführt war, steht den, vor Einführung der konstitutionellen Gesetze des Her 
zog-
	        
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