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Volume No. 22, 23. Juni 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

H 
125 
* 
I 
der 
Königlichen Regierung zu Berlin 
Berlin/ den 23. Juni 18 19. 
D 
Allgemeine Gesetzsammlung, 
as 13te Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthält unter 
Ko. 543. Die Uebereknkunft zwischen der Königlich-Preußischen und der Groß- 
herzoglich-Mecklenburg-Srrelitzischen Regierung, wegen gegenseicigec 
Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom7tenMai 1819. 
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
Regierung zu Berlin. 
- Nach dem Tarif werden von Rohzucker/ für die Raffinerien bestimmt/ mindere 
Zoll- und Steuersätze entrichtet, als wenn solcher zum Verbrauch gelangt, welches, 
bei der Anmeldung zur Siederei, den Beweis nothwendig macht, daß die Zucker 
auch wirklich zu derselben gelangt sind. Damit hierbei übereinstimmend verfahren 
werde, wird folgendes bestimmt: 
Bei der Verzollung können die Anmeldungen zur Siederei, ohne weitern Nach, 
weis angenommen werden, und es ist der letztere blos bei der Versteuerung zu 
verlangen. 
Geschieht diese nach dem Satze zum Verbrauch, so muß auf den Grund der 
Begleitscheine ermittelt werden, wie die Verzollung erfolgt, und wenn solche für die 
Fabrikation Statt gehabt hat, der Nachschuß zur Erreichung des vollen Satzes, er, 
hoben werden. Geschieht die Versteuerung nach dem Satze zur Fabrikation, so muß 
solche jedesmal auf den Namen der betreffenden Siederei geschehen, und von dieser 
der Hebebehörde eine Bescheinigung abgegeben werden, daß das nach Gewicht und 
Collizahl bestimmt anzugebende Quantum ihr Eigenthum und von ihr allein zur Fa 
brikation bestimmt sek. Diese Bescheinigung wird der Steuerbehörde desjenigen 
Orts, wo das Fabriken, Etablissement befindlich ist, zugesandt, und diese beschei, 
X 1 nigt 
No. 85. 
Verzollung 
und Versteue 
rung des für 
die Raffine 
rien bestimm 
ten Rohzuk- 
kers.
	        
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