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I
der
Königlichen Regierung zu Berlin
Berlin/ den 23. Juni 18 19.
D
Allgemeine Gesetzsammlung,
as 13te Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthält unter
Ko. 543. Die Uebereknkunft zwischen der Königlich-Preußischen und der Groß-
herzoglich-Mecklenburg-Srrelitzischen Regierung, wegen gegenseicigec
Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom7tenMai 1819.
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
Regierung zu Berlin.
- Nach dem Tarif werden von Rohzucker/ für die Raffinerien bestimmt/ mindere
Zoll- und Steuersätze entrichtet, als wenn solcher zum Verbrauch gelangt, welches,
bei der Anmeldung zur Siederei, den Beweis nothwendig macht, daß die Zucker
auch wirklich zu derselben gelangt sind. Damit hierbei übereinstimmend verfahren
werde, wird folgendes bestimmt:
Bei der Verzollung können die Anmeldungen zur Siederei, ohne weitern Nach,
weis angenommen werden, und es ist der letztere blos bei der Versteuerung zu
verlangen.
Geschieht diese nach dem Satze zum Verbrauch, so muß auf den Grund der
Begleitscheine ermittelt werden, wie die Verzollung erfolgt, und wenn solche für die
Fabrikation Statt gehabt hat, der Nachschuß zur Erreichung des vollen Satzes, er,
hoben werden. Geschieht die Versteuerung nach dem Satze zur Fabrikation, so muß
solche jedesmal auf den Namen der betreffenden Siederei geschehen, und von dieser
der Hebebehörde eine Bescheinigung abgegeben werden, daß das nach Gewicht und
Collizahl bestimmt anzugebende Quantum ihr Eigenthum und von ihr allein zur Fa
brikation bestimmt sek. Diese Bescheinigung wird der Steuerbehörde desjenigen
Orts, wo das Fabriken, Etablissement befindlich ist, zugesandt, und diese beschei,
X 1 nigt
No. 85.
Verzollung
und Versteue
rung des für
die Raffine
rien bestimm
ten Rohzuk-
kers.