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Volume No. 20, 9. Juni 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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Bekanntmachung der königlichen Regierung zu Merseburg. 
Da6 Hohe Königliche Finanzministerium hat genehmiget, daß auf der näch 
sten Naumburger Messe versuchsweise folgende Einrichtung getroffen werden soll: 
1) die inländischen Waaren sind weder bei dem Eingänge, noch bei dem Aus, 
gange einer besondern Controlle unterworfen; eine Bezeichnung derselben durch Sie, 
gel re. ist nicht erforderlich. Die Käufer können solche frei und ohne Revision, wohin 
sie wollen, aus Naumburg ausführen, und nur die etwa dem Ausgangszolle unter» 
liegenden Gegenstände sind bei der Ausfuhr in das Ausland zur Revision zu stellen 
und mir dem Ausgangsjolle zu versteuern/ ' 
2) In Ansehung der zur Messe kommenden, unversteuerten fremden Waaren 
muß eine Controlle zur Sicherstellung des Steuer, und Gewerbs-Jnteresse unver, 
weidlich beibehalten werden. Um sie jedoch möglichst zu vereinfachen, soll sie in fol, 
gcnder Art geführt werden: 
Jeder Meßverkaufer haftet für die vollen Zoll, und Verbrauchssteuer,Abgaben 
von den von ihm zur Messe eingebrachten ausländischen Waaren. 
Bei seiner Ankunft wird ihm ein Conto eröffnet, kn welches die letztem nach 
Qualität und Quantität eingetragen werden. Die Verbindlichkeit für die vollen Ge, 
fälle von den ihm ü Conto notkrten Waaren zu haften, löst sich wieder auf kn Anse, 
Hung derjenigen, welche er 
n) während der Messe auf Begleitscheine in das Ausland oder kn Packhofsstädte 
versendet; 
d) nach beendigter Messe als unverkauft kn das Ausland zurückführt; 
c) im Betreff derjenigen Waaren, welche er bis zu weiterer Disposition unter der 
Aufsicht der Steuerbehörde in Naumburg stehen läßt. 
Diese unter a. b. und c. bemerkten Waaren werden von seinem Conto des Ein, 
gangs abgeschrieben. Von denjenigen, welche alsdann an dem letztem noch mangeln, 
hat der Verkäufer die vollen tarifmäßigen Zoll, und Verbrauchssteuer,Gefälle, ftr* 
gleich nach beendigter Messe, zu bezahlen und es bleibt ihm überlassen, sich wegen 
derselben bei seinen Tibfäufevn durch den Verkaufspreis schadlos zu halten. 
Die für das Inland verkauften oder sonst nicht zur steuerfeien Abschreibung be, 
stimmten ausländischen Waaren brauchen dagegen eben so wenig, als die inländischen, 
einer Ausgangs.Revision unterworfen zu werden. Es wird demnächst beabsichtiget, 
«ine Einrichtung zu treffen, vermöge welcher auch geringere Parthkeen Fabrikwaaren, 
welche sich sonst ihrer Quantität nach zur Versendung auf Begleitscheine nicht eignen, 
bis zu einem noch zu bestimmenden Minimum zur steuerfreien Abschreibung gelan, 
gen können. 
Sehr zur Erleichterung wird es gereichen, wenn sich die Verkäufer nach den 
Umständen so einrichten, daß sie die Revision und Oeffnung der Collis nur in der 
Maaße verlangen, als ihr Verkauf sich erweitert, so daß ganze Collis uneröffnet auf 
Begleitscheine zurück, und weiter gehen können. 
Der
	        
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