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Berlin, den 6. Januar 1819.
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
Regierung zu Berlin.
s ist bei dem Königlichen Hohen Staats «Mknksterko zur Sprache gekommen:
ob eine, vermöge des gesetzlich?» Normakwerths eines ländlichen Grundstücks von
15,ooo Rthlr. angelegte Getränke < BereilUNgs - Anstalt von dem Hauprgure ab
gezweigt, und entweder allein, oder mir einem, jenen Normalwerch nicht errei
chenden Theile des Areals, verpachtet werden dürfe oder nicht?
und von demselben unterm 6cen September e. dahin entschieden worden, daß eine
solche Abzweigung und beziehungsweise Perpachtung im Allgemeinen, nicht zu ge
statten sey, weil das, den Besitzern eines Gutes von iö,ooo Rthlr. Werth durch das
Gesetz vom ^ten September i8n. zuerkannte Recht, mehr ein persönliches, als ein
dingliches sey, und sich folglich ohne jenes, als Bedingung vorausgesetzte persönli
che Verhältniß, nemlich eines Grundvermögens von gedachtem Betrage nicht an
einen andern übertragen lasse.
No. I.
Betreff««»
auf ländli
chen Grund
ftucfcn von
1^000 Rthlr.
Werth airge-
leqte Ge-
tränke-Zube-
reimngS-An
stalten und
deren Ad-
jweiguug.
Gleichzeitig ist auch die Frage:
ob die Anlage von Brennereien auf allen kleinen ländlichen Besitzungen dann qe,
stattet werden darf, wenn nur kein verlagspsiichtiger Krug am Orte-befindlich ist?
ein Gegenstand besonderer Berathung gewesen, und die Entscheidung des hohen
Geheimen Staats, Ministeriums dahin ausgefallen: daß, da das Gesetz vom 7ten
September 1811. in Beziehung der Landbesitzer, welchen die Anlage neuer Ge-
trankeBereitungs,Anstalten zu gestatten, nicht im mindesten zweifelhaft sey, es einer
Auslegung desselben weder bedürfe, noch solche überhaupt zuläßig sey; es vielmehr
lediglich und mit Aufhebung der frühern, dem widersprechenden Verfügungen, bei
dem Buchstaben jenes Gesetzes verbleiben, und Niemanden, dessen Grundvermögen den
angegebenen Taxwerth nicht erreiche, die Befugniß zu der erwähnten Anlage ertheilt
)( 1 werden