Path:
Volume No. 22, 23. Juni 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

* 
Berlin, den 6. Januar 1819. 
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
Regierung zu Berlin. 
s ist bei dem Königlichen Hohen Staats «Mknksterko zur Sprache gekommen: 
ob eine, vermöge des gesetzlich?» Normakwerths eines ländlichen Grundstücks von 
15,ooo Rthlr. angelegte Getränke < BereilUNgs - Anstalt von dem Hauprgure ab 
gezweigt, und entweder allein, oder mir einem, jenen Normalwerch nicht errei 
chenden Theile des Areals, verpachtet werden dürfe oder nicht? 
und von demselben unterm 6cen September e. dahin entschieden worden, daß eine 
solche Abzweigung und beziehungsweise Perpachtung im Allgemeinen, nicht zu ge 
statten sey, weil das, den Besitzern eines Gutes von iö,ooo Rthlr. Werth durch das 
Gesetz vom ^ten September i8n. zuerkannte Recht, mehr ein persönliches, als ein 
dingliches sey, und sich folglich ohne jenes, als Bedingung vorausgesetzte persönli 
che Verhältniß, nemlich eines Grundvermögens von gedachtem Betrage nicht an 
einen andern übertragen lasse. 
No. I. 
Betreff««» 
auf ländli 
chen Grund 
ftucfcn von 
1^000 Rthlr. 
Werth airge- 
leqte Ge- 
tränke-Zube- 
reimngS-An 
stalten und 
deren Ad- 
jweiguug. 
Gleichzeitig ist auch die Frage: 
ob die Anlage von Brennereien auf allen kleinen ländlichen Besitzungen dann qe, 
stattet werden darf, wenn nur kein verlagspsiichtiger Krug am Orte-befindlich ist? 
ein Gegenstand besonderer Berathung gewesen, und die Entscheidung des hohen 
Geheimen Staats, Ministeriums dahin ausgefallen: daß, da das Gesetz vom 7ten 
September 1811. in Beziehung der Landbesitzer, welchen die Anlage neuer Ge- 
trankeBereitungs,Anstalten zu gestatten, nicht im mindesten zweifelhaft sey, es einer 
Auslegung desselben weder bedürfe, noch solche überhaupt zuläßig sey; es vielmehr 
lediglich und mit Aufhebung der frühern, dem widersprechenden Verfügungen, bei 
dem Buchstaben jenes Gesetzes verbleiben, und Niemanden, dessen Grundvermögen den 
angegebenen Taxwerth nicht erreiche, die Befugniß zu der erwähnten Anlage ertheilt 
)( 1 werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.