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Volume No. 19, 2. Juni 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Potsdam. 
Nachbenannre in der Telcower Vorstadr bei Potsdam belegene Mühlen, als 
1) die vordere Wassermühle von vier Gangen, 
2) die Mitte!» Mühle von acht Gängen, 
3) die iohmühlc, 
nebst den dazu gehörigen Königlichen Gebäuden, Wasserwerken und Jn- 
ventarirnstücken, 
desgleichen 
4) die Fischerei bei den Mühlen, ^ 
5) die kleinen Mühlenperrinenzken an Garten, Wiesen und Hütungsgerechtigkeit, 
6) die Windmühle bei Drewitz, 
7) die Erhebung des Flösscgeldes, 
sollen von-Trinilatis 1819 ab, auf 9 bis 12 hintereinander folgende Jahre ander» 
weitt'g in Zeitpacht ausgethan werden. 
Der Bietungstermin hierzu ist am 9ten Juni dieses Jahres Vormittags um 
10 Uhr vor dem Dcparremcnrsrath, Regierungsrath Mauve im hiesigen Regie 
rungsgebäude anberaumt- 
Die Bedingungen und Anschläge können in unserer Registratur und auf dem 
Amte Mühlenhoff eingesehen werden. 
Potsdam, den 21sten Mai 1819. 
polizeiliche Bekanntmachung. 
Das bereits unterm 20sten März IS 11 verbotene Fischen mit Angeln, Hamen 
und andern Fischerzeugen, auch der Krebsfang von unbefugten Personen auf den 
Gewässern der Gemeinde zu Stralau, und insbesondere auch auf der Oberspree 
außerhalb der Scadt vom Oberbaum an, wird mit Bezug auf die in dem Amtsblatt 
Nr. 20. Jahrgang 1811. Nr. 9. ergangene Verordnung der Königs. Regierung 
vom 23sten August 1811. bei 2 Rthlr. oder darnach angemessenen Leibesstrafe und 
Conftscacion des Fifcherzeuges wiederholt verboten, und zugleich bekannt gemacht, 
das; auf die Ccnrravenrionen genau vigilirt werden wird, um die Concravenienten 
zur gebührenden Strafe zu ziehen. 
Sollten indessen verschiedene geneigt seyn, das Angeln auf den genannten 
Gewässern zum Vergnügen zu treiben, so müssen sich selbige bei dem Schulzen 
Finckelde zu Srralau melden, und die Erlaubniß dazu bei solchem nachsuchen, 
den von diesem erhaltenen Erlaubnißschein beim Angeln zum Beweise ihrer Befug 
nis, dazu aber auch jederzeit bei sich führen. 
Berlin, den 19ten Mai 1819. 
Königs. Rent- und Polizei,Amt Mühlenhoff.
	        
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