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Volume No. 19, 2. Juni 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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Rbt. ßl. 
- 24 , 
* 12 , 
für Schweine pro Stück 
, Schaafe * • 
Wonach sich jedermänniglkch allerunterthanigst zu achten har. 
Gegeben in Unserer Köm'gl. Residenzstadt Kopenhagen, den 2ren April 1819. 
Urkundlich unter Unserm Köm'gl. Handzeichen und beigedrucktem Jnsiegel. 
(L. S.) (gez.) Friedricli R. 
wird hierdurch kn Folge einer Verfügung des König!. Ministers des Innern zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 26sten Mai 1819. 
BekannrmachlinIen des Königlichen I^ammergerichts. 
No. 3. Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerkchts haben ohn- 
fehlbar im Laufe des Monats Juny d. I. spätestens aber zum i sten July die Erb» 
schafcs-Stempelrabellen nebst Todtenlisten, den Zeitraum vom isten September bis 
ult. Dezember 1818 enthaltend, und die Nachtragstabellen unerledigt gebliebener 
Erbfalle aus früherer Zeit, einzureichen, widrigenfalls ohne weiteres 2 Rthlr. Strafe 
von ihnen eingezogen werden wird. Hierbei werden denselben die geschlichen Vor 
schriften und insbesondere die Anweisung vom 19ten September 1806 pag. 345 
und 365 der Amtsblätter der Regierung in Potsdam zur Befolgung empfohlen. 
Uebrigens ist mißfällig bemerkt worden, daß die bei Todesfällen eximirter Personen 
zu machende Anzeige zum öfter.» unterblieben ist. Die Untergerichte werden daher 
nochmals auf §. 33 Abschnitt III. der Instruktion vom 5ten September 1811 auf 
merksam gemacht, kn dieser Beziehung sie auch zur genauen Befolgung der Bekannt 
machung vom 7ten September pr. No. 38. pag. 253. des Amtsblattes der Regie 
rung in Potsdam, besonders in Hinsicht des Verfahrens beim Ableben der Kinder 
eximirter Personen, bei Vermeidung unangenehmer Verfügungen, angewiesen werden. 
Berlin, den loten May 1819. 
Sämmtlichen Untergetkchten im Departement des Kammerqerichts wird hie, 
mit die Befolgung des in den Jahrbücher der Preuß. Gesetzgebung BandXI. pag. 15. 
enthaltenen Minksterial-Rescrips vom löten November 1817 in Erinnerung gebracht, 
wonach für die Ausfertigung von Requisitorialien und Remifforialien zum Behuf 
von Insinuationen keine Gebühren liquidkrt werdet» dürfen. Nur Copialken können 
nach dem Ministcrial-Rcsiripce vom 7tcn Mai 1819 angesetzt werden. 
Berlin, den 21sten Mai 1819. 
No. 9.
	        
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