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Volume No. 19, 2. Juni 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

Für die hiesigen Kasernen und Wachen soll die Lieferung von 1500 Klafter 
trocknen Kiehnen--Klobens«^, Leren-Ablieferung .mit dem issen Oktober d. I. be 
ginnen muß, dem Mitidcstfouderndeu -überlassen werden. Hiezu ist ein Lizications« 
Tenstin auf den 5cen July d. I. Vormittags um 11 Uhr im Garmfon-Derwalcungs» 
Bureau angesetzt , in welchem täglich von 9 bis 1 Uhr auch die Bedingungen der 
Lieferung eingesehen werden können. 
Berlin, den 20sten Mai 1819. 
Nachstehende Königs. Dänische Verordnung für die Herzogthümer Schleswig 
und Holstein: 
Wir Friedrich der 6te von Gottes Gnaden König zu Dannemark, der Wenden 
und Gorhen, Herzog zu Schleswig, Holstein :c. Thun kund hiermit. Gleichwie 
Wir landesväterlich darauf bedacht gewesen sind, die durch den Krieg veranlaß 
ten nothwendigen Abgaben möglichst herabzusetzen, und deshalb auch bereits un 
term Ilten September 1816 die Ausfuhrabgabe für Hornvieh verringert haben; 
so haben Wir Uns fetzt, zu mehrerer Ermunterung der Pferde- und Viehzucht 
in Unsern Landen, allergnädigst bewogen gefunden, in Verbindung mir Unserer 
Allerhöchsten Verordnung vom heurigen Dato, betreffend die Herabsetzung des 
Ausfuhrzolles für Vieh aus Unserm Königreiche Dannemark, die verschiedenen 
außerordentlichen Erhöhungen der AuSfnhrabgaben von Pferden und Hornvieh 
aus Unsern Herzogthümer» Schleswig und Holstein noch mehr zu ermäßigen. 
Wir wollen daher die sämmtlichen Abgaben, welche bei der Ausfuhr des 
Viehes aus benannten Unsern Herzogrhümern zu erlegen sind, aus Königlicher 
Huld folgendermaßen beftimnit haben: 
Für Pferde nach der Fremde pro Stück 3 Rht. Silber. 
>, * t Altona gegen die in dem der Zollverord 
nung vom 8ten Juli 1803 angehängten Extrakt aus der 
Zollverordnung vom 23sten November 1778 bestimmten 
Atteste des Scadrsekrerairs pro Stück 1 t 57} ßl. 
für Hornvieh, mir Ausnahme der Milchgebenden Kühe 
^ - nach der Fremde pro Stück 1 - 72 - 
wovon jedoch 24 ßl. vergütet werden, wenn durch das 
Attest des Marklvoigts in Altona erwiesen wird, daß 
das Vieh auf dem dortigen Viehmarkce feii geboten 
worden. 
für Milchgebende Kühe nach der Fremde pro Stück .... 1 - 
Hornvieh aller Arr nach Altona gegen oben erwähntes Attest 
des Stadtfckrecairs pro Stück . . . 1 - 
Kälber dito 1 * 
wovon 16 Rbßl., gegen das Attest des Stadtfekrecairs 
über den Verbrauch in Altona oder des Marklvoigts über 
das Feilbieten am dortigen Markte zurückgegeben werden. 
')( 2 
48 - 
26 , 
16 - 
No. 81. 
Lieferung des' 
Holzt) cd arfü 
der hi engen 
Kasernen und 
Wachen. 
No. 82. 
Herabsetzung 
der Abgaben 
von Pferden 
und Horn 
vieh bei deren 
Ausführung 
autf Schles 
wig und Hol 
men.
	        
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