Für die hiesigen Kasernen und Wachen soll die Lieferung von 1500 Klafter
trocknen Kiehnen--Klobens«^, Leren-Ablieferung .mit dem issen Oktober d. I. be
ginnen muß, dem Mitidcstfouderndeu -überlassen werden. Hiezu ist ein Lizications«
Tenstin auf den 5cen July d. I. Vormittags um 11 Uhr im Garmfon-Derwalcungs»
Bureau angesetzt , in welchem täglich von 9 bis 1 Uhr auch die Bedingungen der
Lieferung eingesehen werden können.
Berlin, den 20sten Mai 1819.
Nachstehende Königs. Dänische Verordnung für die Herzogthümer Schleswig
und Holstein:
Wir Friedrich der 6te von Gottes Gnaden König zu Dannemark, der Wenden
und Gorhen, Herzog zu Schleswig, Holstein :c. Thun kund hiermit. Gleichwie
Wir landesväterlich darauf bedacht gewesen sind, die durch den Krieg veranlaß
ten nothwendigen Abgaben möglichst herabzusetzen, und deshalb auch bereits un
term Ilten September 1816 die Ausfuhrabgabe für Hornvieh verringert haben;
so haben Wir Uns fetzt, zu mehrerer Ermunterung der Pferde- und Viehzucht
in Unsern Landen, allergnädigst bewogen gefunden, in Verbindung mir Unserer
Allerhöchsten Verordnung vom heurigen Dato, betreffend die Herabsetzung des
Ausfuhrzolles für Vieh aus Unserm Königreiche Dannemark, die verschiedenen
außerordentlichen Erhöhungen der AuSfnhrabgaben von Pferden und Hornvieh
aus Unsern Herzogthümer» Schleswig und Holstein noch mehr zu ermäßigen.
Wir wollen daher die sämmtlichen Abgaben, welche bei der Ausfuhr des
Viehes aus benannten Unsern Herzogrhümern zu erlegen sind, aus Königlicher
Huld folgendermaßen beftimnit haben:
Für Pferde nach der Fremde pro Stück 3 Rht. Silber.
>, * t Altona gegen die in dem der Zollverord
nung vom 8ten Juli 1803 angehängten Extrakt aus der
Zollverordnung vom 23sten November 1778 bestimmten
Atteste des Scadrsekrerairs pro Stück 1 t 57} ßl.
für Hornvieh, mir Ausnahme der Milchgebenden Kühe
^ - nach der Fremde pro Stück 1 - 72 -
wovon jedoch 24 ßl. vergütet werden, wenn durch das
Attest des Marklvoigts in Altona erwiesen wird, daß
das Vieh auf dem dortigen Viehmarkce feii geboten
worden.
für Milchgebende Kühe nach der Fremde pro Stück .... 1 -
Hornvieh aller Arr nach Altona gegen oben erwähntes Attest
des Stadtfckrecairs pro Stück . . . 1 -
Kälber dito 1 *
wovon 16 Rbßl., gegen das Attest des Stadtfekrecairs
über den Verbrauch in Altona oder des Marklvoigts über
das Feilbieten am dortigen Markte zurückgegeben werden.
')( 2
48 -
26 ,
16 -
No. 81.
Lieferung des'
Holzt) cd arfü
der hi engen
Kasernen und
Wachen.
No. 82.
Herabsetzung
der Abgaben
von Pferden
und Horn
vieh bei deren
Ausführung
autf Schles
wig und Hol
men.