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Volume No. 19, 2. Juni 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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No. 70. 
Stellvertre 
tung der 
Aerzte. 
No. 80. 
Verpflegung 
der zur 
Kn'cgsrcserve 
^curlaut)- 
rcn. 
Zerstörung 
pocken die nöthigen Erfahrungen zu sammeln, und demnächst den Erfolg hier anzu 
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einmal zu impfen. Zm Gegenden aber, wo die Impfungen nicht vom Jmpfarzre 
zwischen dem 8ren und lOten Tage revidirc worden sind, müssen die Eltern und 
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Jmpsting 
!ehrr werden. 
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Berlin, den 27sten Marz 1819^ 
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Böediz i n a l - An g elege nh e i c e! i 
An 
gez. v. Al-teustein. 
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die Königs. Regierung Hieselbst. 
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Vorstehende Mim'steriak-Verfügung wird hierdurch, besonders den impfenden 
Aerzten des hiesigen Regierungs-Departements, zur Nachricht und Achtung bekannt 
gemacht. Berlin den.24-sten April 1819. 
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Die hiesigen praktischen Aerzte werden hiermit darauf aufmerksam gemacht, 
daß es ihren Pflichten ganz entgegen ist, wenn sie sich, wie hin und wieder vorge 
kommen, zu ihren Stellvertretern bei Patienten, nicht approbirter Aerzte bedienen. 
Selbst Krankenbesuche, sich auf die 'Absichr beschrankend, über den Zustand der 
Kranken selbstständig unterrichtet zu werden, sind durchaus nicht von anderen 
als solchen Medizinal, Personell zu verrichten, die zur Behand 
lung des betreffenden Krankheitsfalles ap'probirt sind, indem es 
an der Gewißheit fehlt, daß andere, entweder noch gar nicht geprüfte 
oder zur Kur der vorhandenen Krankheit nicht berechtigte Medi- 
zinal-Personen, fähig sind, den Zustand der Kranken richtig und vollständig auf 
zufassen. 
Berlin, den öten May-1819. 
Durch höhere Verfügung ist bestimmt worden, daß die zur Krieges-Reserve 
beurlaubten Leute, welche in drei Tagemärschen, ü 4 bis 5 Meilen gerechnet, ihre 
Heimath erreichen und einzeln marschircn, keiner Marschroute bedürfen, im Fall sie 
aber weiter zu marfchiren haben, oder in Detafchements vereinigt sind, ihnen solche 
nicht vorenthalten werden können und sie regulacivmaßig zu verpflegen sind. 
Dagegen sollen diejenigen Leute,-welche in einzelnen Fällen vor Ablauf ihrer 
geschlichen dreijährigen Dienstzeit zur Krieges-Reserve beurlaubt werden, keinen 
Anspruch auf Marschrouten und Verpflegung haben. 
Vorstehende Festsetzungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 2Osten May 1819. 
Für 
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