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No. 70.
Stellvertre
tung der
Aerzte.
No. 80.
Verpflegung
der zur
Kn'cgsrcserve
^curlaut)-
rcn.
Zerstörung
pocken die nöthigen Erfahrungen zu sammeln, und demnächst den Erfolg hier anzu
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einmal zu impfen. Zm Gegenden aber, wo die Impfungen nicht vom Jmpfarzre
zwischen dem 8ren und lOten Tage revidirc worden sind, müssen die Eltern und
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Berlin, den 27sten Marz 1819^
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Böediz i n a l - An g elege nh e i c e! i
An
gez. v. Al-teustein.
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die Königs. Regierung Hieselbst.
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Vorstehende Mim'steriak-Verfügung wird hierdurch, besonders den impfenden
Aerzten des hiesigen Regierungs-Departements, zur Nachricht und Achtung bekannt
gemacht. Berlin den.24-sten April 1819.
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Die hiesigen praktischen Aerzte werden hiermit darauf aufmerksam gemacht,
daß es ihren Pflichten ganz entgegen ist, wenn sie sich, wie hin und wieder vorge
kommen, zu ihren Stellvertretern bei Patienten, nicht approbirter Aerzte bedienen.
Selbst Krankenbesuche, sich auf die 'Absichr beschrankend, über den Zustand der
Kranken selbstständig unterrichtet zu werden, sind durchaus nicht von anderen
als solchen Medizinal, Personell zu verrichten, die zur Behand
lung des betreffenden Krankheitsfalles ap'probirt sind, indem es
an der Gewißheit fehlt, daß andere, entweder noch gar nicht geprüfte
oder zur Kur der vorhandenen Krankheit nicht berechtigte Medi-
zinal-Personen, fähig sind, den Zustand der Kranken richtig und vollständig auf
zufassen.
Berlin, den öten May-1819.
Durch höhere Verfügung ist bestimmt worden, daß die zur Krieges-Reserve
beurlaubten Leute, welche in drei Tagemärschen, ü 4 bis 5 Meilen gerechnet, ihre
Heimath erreichen und einzeln marschircn, keiner Marschroute bedürfen, im Fall sie
aber weiter zu marfchiren haben, oder in Detafchements vereinigt sind, ihnen solche
nicht vorenthalten werden können und sie regulacivmaßig zu verpflegen sind.
Dagegen sollen diejenigen Leute,-welche in einzelnen Fällen vor Ablauf ihrer
geschlichen dreijährigen Dienstzeit zur Krieges-Reserve beurlaubt werden, keinen
Anspruch auf Marschrouten und Verpflegung haben.
Vorstehende Festsetzungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 2Osten May 1819.
Für
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