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Volume No. 17, 19. Mai 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

Amts-Blatt 
der 
Königlichen Regierung zu Berlin. 
No. 18. 
Berlin, den 26. Mai 1819. 
V croirönungen und Bekanntmachungen d er Königlichen 
Regierung zu Berlin. 
Des Küniqs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom No. 75. 
' Verkehr zwi 
scheu den 
Königlich 
Preußischen 
n'qen Unterthanen der Eingang in die i-osj). Lande auf Passe ihrer Orts-Polizei- Könrgl. 
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jvuniqs yjuijquu yüven imiuiji nuirujuu/iiti j\uuuui»-^ivic uum 
-2sten März d. I. zu einer, von Seilen der Königlichen Sächsischen Regierung 
in Antrag gebrachten Einigung, dahin, daß zur Erleichterung des Verkehrs zwi 
schen den Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Slaaren, den beiderfti- 
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SäciNl scheu 
Obrigkeiten gestattet werde, die Allerhöchste Genehmigung unter folgenden Moda, Staate.' 
lkrälen zu ertheilen geruhet: 
1) daß den Königlich Sächsischen Unterthanen der Eingang kn die diesseitigen 
Staaten auf Pässe derjenigen ordentlichen Orts »Polizei,Obrigkeiten, in deren 
Verwaltungsbezirken sie ihren Wohnsitz haben, nachzugeben ist, in sofern diese 
Passe noch nichc abgelaufen, übrigens nicht fehlerhaft und mit der hinreichen 
den Personsbeschreibung des Inhabers versehen sind, wobei in Ansehung des 
letzten Erforderndes jedoch bei hinlänglich bekannten und distinguircen Per 
sonen eine AuSnahnic gemacht werden kaun; daß 
2) gleich den Pässen, die von Königlich Sächsischen Behörden den aus dem 
Königreiche Sachsen gebürtigen Handiueiksgesellen ertheilten Wanderbücher, 
wenn gegen ihre Richtigkeit nichts zu erinnern ist, die Einlassung der recht 
mäßigen Inhaber in die diesseitigen Lande, ohne daß es für dieselben eines be 
sondern Passes bedarf,, begründet! sollen, und daß 
3) in allen diesen Punkte» von Seiten der Königlich Sächsischen Regierung in 
Ansehung der Pässe diesseitiger Behörde», in so weit sie in die zu 1 gedachte 
Karhegorie gehören, die vollkommenste Reziprozität beobachtet wird. 
Den betreffenden Polizeibehörden werden diese Bestimmungen zur Nach.ichc 
und Befolgung bekannt gemacht. Berlin, den Ilten May 1819. 
Nachdem die ersten Einrichtungen, für die, 
Gesetz 
t>. I. angeordneten Steuern im Innern, getroffen sind, lassen sich nunmehr darüber 
weitere Bestimmungen geben, ob und wo eine Entrichtung einer Verbrauchssteuer 
X 1 
von 
No. 76. 
Entrichtung 
der Der 
brauede-stkiier 
Vonau6l.ll.dk- 
fiten Winn'LN 
im Innern. 
»
	        
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