Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Berlin.
No. 18.
Berlin, den 26. Mai 1819.
V croirönungen und Bekanntmachungen d er Königlichen
Regierung zu Berlin.
Des Küniqs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom No. 75.
' Verkehr zwi
scheu den
Königlich
Preußischen
n'qen Unterthanen der Eingang in die i-osj). Lande auf Passe ihrer Orts-Polizei- Könrgl.
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-2sten März d. I. zu einer, von Seilen der Königlichen Sächsischen Regierung
in Antrag gebrachten Einigung, dahin, daß zur Erleichterung des Verkehrs zwi
schen den Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Slaaren, den beiderfti-
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SäciNl scheu
Obrigkeiten gestattet werde, die Allerhöchste Genehmigung unter folgenden Moda, Staate.'
lkrälen zu ertheilen geruhet:
1) daß den Königlich Sächsischen Unterthanen der Eingang kn die diesseitigen
Staaten auf Pässe derjenigen ordentlichen Orts »Polizei,Obrigkeiten, in deren
Verwaltungsbezirken sie ihren Wohnsitz haben, nachzugeben ist, in sofern diese
Passe noch nichc abgelaufen, übrigens nicht fehlerhaft und mit der hinreichen
den Personsbeschreibung des Inhabers versehen sind, wobei in Ansehung des
letzten Erforderndes jedoch bei hinlänglich bekannten und distinguircen Per
sonen eine AuSnahnic gemacht werden kaun; daß
2) gleich den Pässen, die von Königlich Sächsischen Behörden den aus dem
Königreiche Sachsen gebürtigen Handiueiksgesellen ertheilten Wanderbücher,
wenn gegen ihre Richtigkeit nichts zu erinnern ist, die Einlassung der recht
mäßigen Inhaber in die diesseitigen Lande, ohne daß es für dieselben eines be
sondern Passes bedarf,, begründet! sollen, und daß
3) in allen diesen Punkte» von Seiten der Königlich Sächsischen Regierung in
Ansehung der Pässe diesseitiger Behörde», in so weit sie in die zu 1 gedachte
Karhegorie gehören, die vollkommenste Reziprozität beobachtet wird.
Den betreffenden Polizeibehörden werden diese Bestimmungen zur Nach.ichc
und Befolgung bekannt gemacht. Berlin, den Ilten May 1819.
Nachdem die ersten Einrichtungen, für die,
Gesetz
t>. I. angeordneten Steuern im Innern, getroffen sind, lassen sich nunmehr darüber
weitere Bestimmungen geben, ob und wo eine Entrichtung einer Verbrauchssteuer
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von
No. 76.
Entrichtung
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