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4) für den Scheffel kleine Gerste # * l Thaler 15 Gr. 5 Pf.
5) — Hafer , - - 1 — 7
6) — das Schock Stroh # # #12 — 10 — 9 —
7) — den Zentner Heu * # #1 — 13
Der Zentner Hopfen galt im Durchschnitt 19 Thaler
Die Tonne Weißbier # # 5 — 8 Gr.
- # Braunbier # # 5 —
Das Quarr doppelter Kornbranntwckn — — 6 Gr. 3^ Pf. auch 5 Gr. 8?-Pf.
* * einfacher dito — — 4 auch 3 Gr. 5^ Pf.
Berlin, den isten Mai 1819.
In der Warschauer Zeitung No. 26. vom Marz b. I. ist eine Verordnung des
Könkgl. Statthalters vom löten März,
betreffend den abgabenfreien Eingang fremder Bücher in Polen und Rußland,
enthalten, wodurch folgends festgesetzt worden ist:
Art. 1. Von allen ausländischen ins Königreich Polen einzubringenden Büchern,
mit Ausnahme der jüdischen, wird keine Abgabe bezahlt.
Art. 2. Don allen nach Rußland expedieren, oder rransito gehenden Büchern,
ohne Ausnahme, wird gleichfalls keine Abgabe entrichtet.
Art. 5. Die kleinen Nebenabgaben, als Waagegeld ü 3 Gr. xro Centner für das
Nachwiegen und Plombiren der Bücher werden jedoch beibehalten.
Dem inreressirenden Publikum werden diese Bestimmungen hierdurch bekannt
gemacht. Berlin, den 3ten Mai 1819.
No. 71.
Abgaben
freier Ein^
gang fremder
Bücher in
Polen und
Rußland.
Da Zweifel entstanden sind, ob den hölzernen Flüssigkeitsgemäßen ein bestimm-- No. 72.
ter Inhalt zu geben seyn dürfte, so ist von Seiten des Königl. Handels-Ministerii Betreffend
unterm 29sten v. M. festgesetzt worden, daß die Bestimmung der Größe solcher Ge# n
mäße lediglich der Bequemlichkeit des Publikums überlassen bleiben, und nur darauf gemäße.' *
gesehen werden soll, daß der richtige Inhalt derselben nach Quarten darauf einge#
braunt werde.
Dies wird hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht, und haben die Be#
Hörden, denen es obliegt daraufzu sehen, daß der Bestimmung ein Genüge geleistet
werde, sich darnach zu achten.
Berlin den 8ten Mai 1819.
^ f ■ «
Mittelst Verfügung des Königl. Handels-Ministerii am 29sten v. M. ist fest
•No. 73.
gesetzt worden, daß die Dierscheffel-Tonne, welche auf den Kalkbrennereien in der DiezurVcr#
Regel zur Verpackung des gebrannten Kalks angewendet wird, im Lichten gemessen gebrannten^
'Kalks ange
wendete
Vicrscheffel-
3) die Tonne.
1) der Durchmesser am Bauche oder in der Mitte 23| Zoll,
2) der Bodendurchmesser 20 Zoll,