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No. 6S. Da kürzlich wieder einige Fälle vorgekommen, daß der öffentlichen Bekannt-
^Unerlaubte machung vom 26sten Oktober 1790 entgegen Königliche Brennholz-Kähne zu UN«
rer"mnigl. erlaubten Privat-Frachten benutzt wölben, und die Befrachter deshalb in gerichc«
Brennholz- lichen Anspruch haben genommen werden müssen: so wird jene Bekanntmachung
&a(>ne, hierdurch in der Art erneuert, daß kein Kaufmann oder anderer Particuiier die dem
Königlichen Brennholz-Magazin zu Berlin eigenthümlich zugehörigen Oder-Kahne,
welche lediglich zum Brennmaterialien-Transport für die Residenz bestimmt, und
zur bessern Erkennung mit einem rochen, an der Kajüte befestigten Bleche, auf wel
chem in schwarzer Farbe die Buchstaben K: B: M: stehen, bezeichnet sind, mit
Stückgütern oder irgend einer andern Waare — bei Zwanzig Thalern Strafe für
jede Ladung — befrachten darf, und daß hiernächst die Ladung, sie mag betroffen
werden, wo, und gehören, wem sie wolle, auf Gefahr und Kosten des Eigenthü«
mers aus den Schiffsgefäßen herausgebracht werden wird, das Brennholz-Ma«
gazin aber überdies berechtigt ist, wegen des dadurch verursachten Aufenthalts beim
Brennholz-Transport noch seinen besondern Regreß gegen den Eigenthümer der
Ladung zu nehmen. Berlin, den 19ten April 1819.
Finanz < Ministerium.
. v. Klewr'z.
Vorstehendes wird dem Publikum zur Nachricht bekannt gemacht.
Berlin, den 7ten Mai 1818.
No. 69.
Betreffend
das Feuer-
SocieratS-
Reglement
für die hiesige
Residenz vom
i. Mai 1794.
Nach einer Entscheidung des Königlichen Minksterik des Innern ist die im
Feuersocketäcs-Reglemenr für die hiesige Residenz vom IftenMai 1794 §. 11. Litt.a.
enthaltene Festsetzung, nach welcher aller durch Feuer verursachter Schaden vergütet
werden soll, nur auf solche Beschädigungen zu beziehen, welche, als durch die Wir
kung des Feuers unmittelbar hervorgebracht, eigentliche Brandschäden zu nen«
nen sind, womit die §. 13.^ enthaltene Vorschrift, welche die Dergütigung anderer,
nicht eigentlicher Brandschäden nur in den Fällen zuläßt, wo der Löschung halber
ein Gebäude ganz oder thcilweise unbrauchbar gemacht worden, in genauer Verbin,
düng steht. Es kann demnach die Dergütigung auf andere durch mittelbar«
kung des Feuer entstandene Beschädigungen nicht ausgedehnt werden.
Diese Bestimmungen bringen wir Hierdurch zur allgemeinen Kenntniß.
Berlin, den isten Mai 1819.
Wir«
No. 70.
Getreide- in
8ouraaej>reise
im Monat
April 1L19'
Durchschnittspreise
der verschiedenen Getreidearten, des Rauhfutters, Biers und Branntweins
in Berlin im Monat April 1819.
1) für den Scheffel Weitzcn
2)
Roggen -
große Gerste
2 Thaler 16 Gr. 3 Pf.
1 — 21—11
1
13
8
4) für