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No; 63.
Verbot des
Zerftörenü
der Vogelne
ster rc. rc. in
den König!.
Forsten.
No. 6A.
Betreffend
den unmittel
baren Land-
Lransito aus
Polen.
Verordnungen
yd Bekanntmachung
^Mgße r u n g >z Ä c r t >
der Königlichen
Das Zerstören und Ausnehinen der Vogelnester sowohl, als das Tödten und
Wegfangen der Vögel in den Königlichen Forsten, ist durch frühere Verordnungen
bei namhafter Geld und Leibesstrafe Untersaat', das Fangen der Nachtigallen aber
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allgemein verbsteq.worden. >
^^Ossefe'Derordnungen finden aW aüsdte Gegend um hlessge Residenz, nament
lich auf den Thicrgarren Anwendung,, und da bemerkt worden ist, daß hier nicht
überall denselben nachgelebt wird, so bringen wir die betreffenden Bekanntmachungen
vom 8cen May 1770, Lösten Juny 1797, Listen April 1798 und 29sten December
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welcher
Eröffnen in Erknn
der Vogelnester so
und
Den Forst-Beamten ist g.o zur Pflicht gemacht worden, strenge darauf z»
wachen, daß diesen Bestimmungen ein Genüge geleistet wird.
hat sich Jedermann zu achten
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Auf den Grund einer zu St. Petersburg am T V December v. I. abgeschlosse
nen Uebereknkunft, wegen des polnischen Handels, Hat das Königliche Finanz-Mi
nisterium bestimmt: daß bei dem unmittelbaren Landrransito aus Polen, also mit
dem Eingang auf der durch die Oder und Memel eingeschlossenen Gränzstrecke durch
Preußen und Deutschland und umgekehrt, eine Abgabe von Drei Thaler vom Zent
ner Brutto Statt finden soll. - '
Diese Abgabe findet jedoch nur dann Anwendung, wenn der Einfuhr, und der
Ausfuhr-Zoll, nach dem Tarif vom Lösten Mai v. I. mehr als drei Thaler vom
Zentner beträgt; ist dies nicht der Fall, so wird ganz nach den Bestimmungen jenes
Tarifs verfahren, jedoch steht es den Waarenführern frei, zur Abkürzung der Revi
sion und Vereinfachung der Abfertigung, ohne Rücksicht auf die Art der Waaren,
die Entrichtung des.Durchfuhrzolls von drei Thaler für den Zentner zu wühlen.
Derselbe wird beim Eingangsamte erhoben; ist dies an der westlichen Gränze
der östlichen Provinzen geschehen, und gehen die Waaren auf der Strecke, zwischen
der Memel und der See aus: so wird beim Ausgange der Nachschuß, zur Errei
chung des tarifmäßigen Ausgangszolles, erhoben. Wegen der Begleitschein-Kon
trolle finden die allgemeinen Vorschriften Statt.
In Gemäßheit Königlicher Mknisterkal-Verfügung, werden diese Bestimmun
gen dem Publikum und den betreffenden Behörden bekannt gemacht.
Berlin, den Losten April 1819.
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