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Volume No. 16, 12. Mai 1819

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 4.1819 (Public Domain)

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No; 63. 
Verbot des 
Zerftörenü 
der Vogelne 
ster rc. rc. in 
den König!. 
Forsten. 
No. 6A. 
Betreffend 
den unmittel 
baren Land- 
Lransito aus 
Polen. 
Verordnungen 
yd Bekanntmachung 
^Mgße r u n g >z Ä c r t > 
der Königlichen 
Das Zerstören und Ausnehinen der Vogelnester sowohl, als das Tödten und 
Wegfangen der Vögel in den Königlichen Forsten, ist durch frühere Verordnungen 
bei namhafter Geld und Leibesstrafe Untersaat', das Fangen der Nachtigallen aber 
„ ; , j (- - **' •• + *• « * f'ff x* 4 * ■. - ** ** * » 
allgemein verbsteq.worden. > 
^^Ossefe'Derordnungen finden aW aüsdte Gegend um hlessge Residenz, nament 
lich auf den Thicrgarren Anwendung,, und da bemerkt worden ist, daß hier nicht 
überall denselben nachgelebt wird, so bringen wir die betreffenden Bekanntmachungen 
vom 8cen May 1770, Lösten Juny 1797, Listen April 1798 und 29sten December 
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i . 
welcher 
Eröffnen in Erknn 
der Vogelnester so 
und 
Den Forst-Beamten ist g.o zur Pflicht gemacht worden, strenge darauf z» 
wachen, daß diesen Bestimmungen ein Genüge geleistet wird. 
hat sich Jedermann zu achten 
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Auf den Grund einer zu St. Petersburg am T V December v. I. abgeschlosse 
nen Uebereknkunft, wegen des polnischen Handels, Hat das Königliche Finanz-Mi 
nisterium bestimmt: daß bei dem unmittelbaren Landrransito aus Polen, also mit 
dem Eingang auf der durch die Oder und Memel eingeschlossenen Gränzstrecke durch 
Preußen und Deutschland und umgekehrt, eine Abgabe von Drei Thaler vom Zent 
ner Brutto Statt finden soll. - ' 
Diese Abgabe findet jedoch nur dann Anwendung, wenn der Einfuhr, und der 
Ausfuhr-Zoll, nach dem Tarif vom Lösten Mai v. I. mehr als drei Thaler vom 
Zentner beträgt; ist dies nicht der Fall, so wird ganz nach den Bestimmungen jenes 
Tarifs verfahren, jedoch steht es den Waarenführern frei, zur Abkürzung der Revi 
sion und Vereinfachung der Abfertigung, ohne Rücksicht auf die Art der Waaren, 
die Entrichtung des.Durchfuhrzolls von drei Thaler für den Zentner zu wühlen. 
Derselbe wird beim Eingangsamte erhoben; ist dies an der westlichen Gränze 
der östlichen Provinzen geschehen, und gehen die Waaren auf der Strecke, zwischen 
der Memel und der See aus: so wird beim Ausgange der Nachschuß, zur Errei 
chung des tarifmäßigen Ausgangszolles, erhoben. Wegen der Begleitschein-Kon 
trolle finden die allgemeinen Vorschriften Statt. 
In Gemäßheit Königlicher Mknisterkal-Verfügung, werden diese Bestimmun 
gen dem Publikum und den betreffenden Behörden bekannt gemacht. 
Berlin, den Losten April 1819. 
Die
	        
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