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No. 16
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Berlin, den 3. Juni i8i8.
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Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
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Regierung zu Berlin.
Königs Majestät haben, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom ibten Ne,. 44.
März d. I., zu genehmigen geruhet, daß solchen jungen Leuten, welche sich zu ' Eintritt in
Lehrern für Volksschulen bilden, auf den Grund vortheilhafter Zeugnisse ihrer Freiwillige! *
Vorgesetzten, der Eintritt in das Heer, als Freiwillige auf einjährige Dienstzeit,
gestarrer werden soll.
Indem wir dies zur allgemeinen Kenncniß bringen, bemerken wir zugleich,
daß junge Leute der obgedachten Art, welche lediglich aus gänzlichem Unvermö,
gen zur eignen Ausrüstung, außer Stande sein würden, von jener Begünstigung
Gebrauch zu machen, wenn sie dieses Unvermögen durch Bescheinigungen des
Landrarhs, oder Magistrats ihres Orts, darthun, die weitere Verfügung, we,
gen völliger oder iheilweiser Erlassung der Equkpirungskoste» zu gewärtigen
haben. * • , 4 . ... . •
25k betreffenden Behörden werden dergleichen Bescheinigungen nur dann
auszustellen haben, wenn sie durch die sorgfältigste Prüfung zu der Ueberzeugung
gelangt sind, daß die Empfänger wirklich nicht km Stande sind, die zu ihrer
Eauipirung, nach Maßgabe der Instruktion vom igren Mai 1816. festgesetzten
Kosten, aus eignen Mitteln zu bestreiten. >
Berliü, den r-jten Mai 1818.
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Nach bet’ Verfügung des Köuigsichen Mmisterik des Znnern vom 5ten d. M./
No. 48.
soll die Bestimmung," nach welcher jeder Kapitakn als Compagnieführer,' wenn der-
selbe keine Nation bezieht, auf dem Marsche ein Reitpferd erhält, auch auf diejeni- Heupferdes
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