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Volume No. 14, 6. Mai 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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Verordnungen und Bekanntmachungen ditr Königlichen 
Regierung zu Bef Um 
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J-iF 
No k '37- 
Das Abkom 
men zwischen 
Preussen und 
Rußland, 
wcqen Ablie 
fe runq rur 
Vagabunden 
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?slad) dem §.2i. der unterm Lösten Mai v. I. zwischen Preußen und Rußland 
abgeschlossenen und in Nr. 14. der vorjährigen Gesetzsammlung abgedruckten Cartel- 
Convention, sollen Verbrecher und Vagabunden »urffn dem Salle aus eiiiAn ln den 
andern der beiden Staaten transportier werden, wenn sie in letzterem geboren sind, 
oder^arin zuletzt ihren Wohnsitz gehabt haben, jedoch soll jedesmal die nächste Pro 
vinzial-Regierung des betreffenden Sraacs vor dem Transport davon benachrichti 
gen und von derselben der Ablieferungsort bestimmt werden. 
Da sich der Fall ereignet hat, daß Vagabunden, die in das Königreich Polen 
zu t? anspornten waren, phye diese vyrqäpgige Benachrichtigung nach dem Groß- 
hcrzogchum Posen gesandt worden sind, damit von den dasrgeu Behörden die weitere 
Verhandlung mir den polnischen Behörden über die Annahme der Trancporrat'cn ge 
führt werde, ein solches Verfahren aber wegen der dadurch veranlaßten Uebcrfüllung 
der in den diesseitigen Grenzorten befindlichen Gefängnisse und' aus andern Rücksich» 
ten, ganz unzuiaßig ist: so wird der Königl. Regierung auf den Antrag dev Re 
gierung zu Posen hiermit aufgetragen, Ihre Unterbehörden anzuweisen: 
r und Vagabunden nicht 
Regierung mir der 
die von Ihnen nach Polen zu schaffenden Perbrecher und 
«her auf den Transport zu geben, als bis die Könkgl. i 
noct)| en Woiwodschafts - Commission wegen eines Ablieferungsortes überein 
gekommen rst, auch, das; dieses geschehen, jedesmal in dem Transporrzektel 
ausdrücklich zu bemerken und ibm das erforderliche Schreiben an die Behörde 
des Ablieferungsortes beizufügen. t 
6cmetfe 'ch hinsichtlich der mit den Woiwodschafts-Commissionen über 
der Vagabunden zu führenden Correspondenz: daß diese Behörden für 
-^T ct ^ au ' Kalisch, Warschau , Plohk, uud Augustowo ihren Sitz resp. 
zu Mrechow, Kali,ch, Warschau, Plohk und Suwarki haben, und die Conespom 
denz in deutscher Sprache, unter Beiftiauna einer französischen Uebersetzunq, cp führt 
werden kann. ' - . - ' ^ Q 
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Berlin, am rsten April i8r8. 
An 
gez. Wittgenstein. 
die Königliche Regierung 
zu Berlin. 
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Vorstehende Mknisterial- Verfügung wird de» betreffenden Behörden zur Nach 
,icht und Befolgung bekannt gemacht. 
Berlin, den 2jjlen April 1818. 
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