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Verordnungen und Bekanntmachungen ditr Königlichen
Regierung zu Bef Um
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No k '37-
Das Abkom
men zwischen
Preussen und
Rußland,
wcqen Ablie
fe runq rur
Vagabunden
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?slad) dem §.2i. der unterm Lösten Mai v. I. zwischen Preußen und Rußland
abgeschlossenen und in Nr. 14. der vorjährigen Gesetzsammlung abgedruckten Cartel-
Convention, sollen Verbrecher und Vagabunden »urffn dem Salle aus eiiiAn ln den
andern der beiden Staaten transportier werden, wenn sie in letzterem geboren sind,
oder^arin zuletzt ihren Wohnsitz gehabt haben, jedoch soll jedesmal die nächste Pro
vinzial-Regierung des betreffenden Sraacs vor dem Transport davon benachrichti
gen und von derselben der Ablieferungsort bestimmt werden.
Da sich der Fall ereignet hat, daß Vagabunden, die in das Königreich Polen
zu t? anspornten waren, phye diese vyrqäpgige Benachrichtigung nach dem Groß-
hcrzogchum Posen gesandt worden sind, damit von den dasrgeu Behörden die weitere
Verhandlung mir den polnischen Behörden über die Annahme der Trancporrat'cn ge
führt werde, ein solches Verfahren aber wegen der dadurch veranlaßten Uebcrfüllung
der in den diesseitigen Grenzorten befindlichen Gefängnisse und' aus andern Rücksich»
ten, ganz unzuiaßig ist: so wird der Königl. Regierung auf den Antrag dev Re
gierung zu Posen hiermit aufgetragen, Ihre Unterbehörden anzuweisen:
r und Vagabunden nicht
Regierung mir der
die von Ihnen nach Polen zu schaffenden Perbrecher und
«her auf den Transport zu geben, als bis die Könkgl. i
noct)| en Woiwodschafts - Commission wegen eines Ablieferungsortes überein
gekommen rst, auch, das; dieses geschehen, jedesmal in dem Transporrzektel
ausdrücklich zu bemerken und ibm das erforderliche Schreiben an die Behörde
des Ablieferungsortes beizufügen. t
6cmetfe 'ch hinsichtlich der mit den Woiwodschafts-Commissionen über
der Vagabunden zu führenden Correspondenz: daß diese Behörden für
-^T ct ^ au ' Kalisch, Warschau , Plohk, uud Augustowo ihren Sitz resp.
zu Mrechow, Kali,ch, Warschau, Plohk und Suwarki haben, und die Conespom
denz in deutscher Sprache, unter Beiftiauna einer französischen Uebersetzunq, cp führt
werden kann. ' - . - ' ^ Q
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Berlin, am rsten April i8r8.
An
gez. Wittgenstein.
die Königliche Regierung
zu Berlin.
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Vorstehende Mknisterial- Verfügung wird de» betreffenden Behörden zur Nach
,icht und Befolgung bekannt gemacht.
Berlin, den 2jjlen April 1818.
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