Königlichen Regierung zu
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No. 12.
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Berlin, den 22. April 1818.
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Allgemeine Gesetzsammlung.
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ach einer HLHern Orte getroffenen Anordnung, sollen die, in Verfolg der Pariser
Friedens, und Wiener Kongreß. Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlos
senen, Traktaten, in einem zur Gesetzsammlung gehörigen Anhange nach und nach
erscheinen, und an diejenigen Interessenten der Gesetzsammlug unentgeldlich
ausgetheilt werben, welche die Pränumerau'on vom rsten April d. I. ab, in einer-
ununterbrochenen Folge entrichten.
Gegenwärtig sind die ersten Fünf Bogen dieses Anhanges fertig, und kön<
nen abgeholt werden. Sie enthalten von Seite 1 bis 40. unter
No. 1. Den Traktat mit Sardinien. Vom Losten Mai 1815.
No. 2. Den Traktat mit dem Königreich Hannover. Vom Listen Mai 1815.
No. 3. Den Traktat mir dem Königreich der Niederlande. Vom Zisten Mar
: i8i5.
Sämmtlich kn der Ursprache sowohl, als kn einer deutschen Ueberseßung;
No. 4. Den Traktat mit des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten von Nassau,
Durchlauchten. Dom Zisten desselben Monats und Jahres, in deutscher
Urschrift;
No. 5. Den Traktat mit Dänemark. Vom 4ten Juni i8i5; und unter
No. 6. Den Traktat mit Schweden und Norwegen bis zum 6ten Artikel. Vom
7ten Juni i8i5. , , .
Beide letztere ebenfalls in der, Ursprache, wie kn einer deutschen Uebersetzung.
Sobald eine ähnliche.Bogenzghl wieder die Presse verläßt, erhalten die resp.
Abounenren auf demselben Wege die nöthige Benachrichtigung, und da diese Trak,
raren, des bedeutenden Umfanges wegen, nur bogenweise geliefert werden, die Ma-
tericn also nicht mit jedem Bogen gleichzeitig schließen können: so bleibt zur Der,
meidung etwaniger Zweifel und Rückfragen noch zu bemerken, daß die, bei jeder fer,
nern Lieferung genau angegeben werdende, Seitenzahl, für die Richtigkeit des Sn-
pfangs, als die angemessenste Richtschnur, zu berrachten ist.