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Volume No. 2, 21. Januar 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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gebene Fabrikat, auch wenn es vom Absendungs-Orte aus, mit Paßierzek- 
kein versehen ist, bei dessen Ankunft im Herzogthum Sachsen, die dort noch 
üblichen Abgaben zu entrichten hat. 
welches den betreffenden Behörden und dem Publicum hiermit bekannt gemacht wird. 
Berlin, den röten Januar i8i8- 
Von dem Königlichen Finanz-Ministerium ist unterm Zisten v. M. festge- ]Vo. g 
seht, daß von dem einländischen Alaun, welcher, mit herzoglich sächsischen Passier- Eingang 
Zetteln begleitet, in das alte Land eingeht, der darauf als bereits bezahlt nach- gjuun*" 6 '" 
zuweisende Gefälle-Betrag, auf die im alten Lande davon zu zahlende Abgaben 
angerechnet werden soll; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Berlin, den röten Januar 1818. 
Bekanntmachung des Königlichen Consistoriums der Pro 
vinz Brandenburg. 
Ungeachtet durch die Instructionen für die Consistorien und Regierungen No. 1. 
vom -Zsten Oftober v. I., im izten Stücke der Gesetzsammlung auch die Rcs--^Di^Ges^. 
sorkverhältnisse in Ansehung der nachzusuchenden Dispensationen und Concessionen, pensaUonen' 
so wie des Stolgebührenwefens und der Parochialstreitigkeiten aller Art, näher beir. 
bestimmt sind: so werden, da diese Bestimmungen noch nicht gehörig beachtet 
worden, diejenigen Behörden sowohl, welche Gesuche und Beschwerden in Betreff 
aller jener Angelegenheiten bei uns oder den Königlichen Regierungen vortragen 
sollen, als auch das Publicum darauf aufmerksam gemacht, daß die Gesuche um 
Dispensation vom zweiten und dritten Aufgebothe unmittelbar bei dem König 
lichen hohen Ministerium der geistlichen Angelegenheiten, die, das Stolgebühren- 
wesen und die Parochialgerechtsame betreffenden, Antrage und Beschwerden, fer 
ner die Gesuche um Conzession zu HauStausen und Haustrauungen, so wie um 
Dispensation vom dritten Aufgebothe, von den verfassungsmäßigen Erfordernissen 
der Confirmakion der Catechumenen und zu Beerdigungen an Privatörtern, bei 
der betreffenden Regierung, alle übrigen Diöpensatione und Conzessionö. Gesuche 
aber bei uns angebracht werden müssen. 
Berlin, den roten Januar 1318-
	        
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