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Berlin, den iten März 1818.
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Bekanntmachung des Ivönigl. Consisiorrums der Provinz Brandenburg.
Da mehrere Superintendenten und einzelne geistliche Ministerien unserer, durch
die Amtsblätter der drei Könkgl. Regierungen der hiesigen Provinz bekannt gemachten,
Verfügung vom Lassen Januar v. I. noch nicht genügt, und die Nach,Listing der
im verflossenen Jahre getauften Juden nicht bei uns eingereicht oder wenigstens, daß
solche Taufen nicht vorgefallen sind, nichc angezeigt haben , so fordern wir die Sau.
migen hiermit auf: jene Verfügung ganz unfehlbar binnen sparstms 14 Tage zu erle.
No. 5.
Die Nach
weisung der
getaufte»
Juden be
treffend.
Ligen
durch Ordnungsstrafen dazu angehalten werden sollen
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Berlin.,
Mit Bezug auf unsre, in den Amtsblättern der Provinz vom Jahre 1817 abge- jsj 0 g
brückte, Bekanntmachung voms^flen Marz desselben Jahres , bringen wir jetzt zur Di«B«ka,mu
Kenntniß.derjenigen Geistlichen undSchulmänuer der Provinz Brandenburg, welche mach,mg mit
sichmit dech.Lv der^chranstalt heS.D-ctzovS.OLsiMLLL^Mbst befolgten,
grundfätzen und Mitteln näher bekannt mache» wollen, daß nunmehro hierzu, uart
der bisherigen beiden Tennine, eine Frist von je 8 bis 14 Tagen, innerhalb des Zeit
raums vorn isten Jum'uS bis in die Mitte des Julius jeden Jahres, festgesetzt ist.
' Diejenigen Schulmänner und Geistliche der Provinz, welche sich während
die sei- Zeit mit dem genannten Institut-bekannt machen wollen, haben uns solches
einige Wochen vor ihrer Ankunft anzuzeigen.
Berlin, den sbstev März -1818.
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Bekanntmachungen jöcs Königlichen ^ammergerichrs.
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Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerkchts werden hier
durch erinnert, die Deposital, Tabellen- nach Vorschrift der Deposital-Ordnung,
Tit. III. §- 5. unaufgefordert künftig einzureichen; zugleich- werden die säumigen
Gerichte angewiesen, die rückständigen Deposital-Tabellen binnen 14 Tagen un
fehlbar einzusenden.
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No. 12..
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Berlin, den rgten März 1818.
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