Path:
Volume No. 11, 8. April 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

67 
- '• 
1 
.Der Zentner Hafer galt rm Durchschnitt 29 Thaler 
Tonne Weißbier 
Braunbier 
Gr. 
Pf 
c. >> 
> t i i- 
- 
- 
9 svm 
- tovaunvicv * * 
"Das Quart einfachen Kombranncwein 
(3; 'V. TJJTi 
, 6 ^ 
IT 
•;>n 
- 
i 
doppelten 
dito 
4 
7 
> -4 , 
5f - «uch6gr. loApf. 
Berlin, den iten März 1818. 
• fl. 41 
\fc 
£ 
*» 
V*“3• 
Bekanntmachung des Ivönigl. Consisiorrums der Provinz Brandenburg. 
Da mehrere Superintendenten und einzelne geistliche Ministerien unserer, durch 
die Amtsblätter der drei Könkgl. Regierungen der hiesigen Provinz bekannt gemachten, 
Verfügung vom Lassen Januar v. I. noch nicht genügt, und die Nach,Listing der 
im verflossenen Jahre getauften Juden nicht bei uns eingereicht oder wenigstens, daß 
solche Taufen nicht vorgefallen sind, nichc angezeigt haben , so fordern wir die Sau. 
migen hiermit auf: jene Verfügung ganz unfehlbar binnen sparstms 14 Tage zu erle. 
No. 5. 
Die Nach 
weisung der 
getaufte» 
Juden be 
treffend. 
Ligen 
durch Ordnungsstrafen dazu angehalten werden sollen 
•JL 
Berlin., 
Mit Bezug auf unsre, in den Amtsblättern der Provinz vom Jahre 1817 abge- jsj 0 g 
brückte, Bekanntmachung voms^flen Marz desselben Jahres , bringen wir jetzt zur Di«B«ka,mu 
Kenntniß.derjenigen Geistlichen undSchulmänuer der Provinz Brandenburg, welche mach,mg mit 
sichmit dech.Lv der^chranstalt heS.D-ctzovS.OLsiMLLL^Mbst befolgten, 
grundfätzen und Mitteln näher bekannt mache» wollen, daß nunmehro hierzu, uart 
der bisherigen beiden Tennine, eine Frist von je 8 bis 14 Tagen, innerhalb des Zeit 
raums vorn isten Jum'uS bis in die Mitte des Julius jeden Jahres, festgesetzt ist. 
' Diejenigen Schulmänner und Geistliche der Provinz, welche sich während 
die sei- Zeit mit dem genannten Institut-bekannt machen wollen, haben uns solches 
einige Wochen vor ihrer Ankunft anzuzeigen. 
Berlin, den sbstev März -1818. 
der Pta 
m Mt 
ehrart »c 
treffen^ 
r 
' fr >.* 
t *- I | ^ I -•*>' ' i 
Bekanntmachungen jöcs Königlichen ^ammergerichrs. 
• - r ' mJPBKiv 4 ***»■ | T \. \ Q | \ . 4 ^ Ä V 
w 1 , 14 4 . # V , . # . k 1 . T ^ ^ JL 1 j 
Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerkchts werden hier 
durch erinnert, die Deposital, Tabellen- nach Vorschrift der Deposital-Ordnung, 
Tit. III. §- 5. unaufgefordert künftig einzureichen; zugleich- werden die säumigen 
Gerichte angewiesen, die rückständigen Deposital-Tabellen binnen 14 Tagen un 
fehlbar einzusenden. 
i 
No. 12.. 
Die Eiirret. 
chungderDe, 
positak-Ta 
bellen betref 
fend. 
Berlin, den rgten März 1818. 
i 
- 
* 
c 
> 
1 
! 
» 
i 
i 
? 
i 
r 
1 
1 
J 
)c 2 
Poll 
i
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.