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No. 5.
Verfahren
beim Der,-
kauf der Lein,
wand.
No. 6.
Wegen Auf,
nähme der
Kratzigen
Kranken in
der Charite.
No. 7-
Freier Ein,
gang des al
len 'Kupfers.
Da das, bisher in manchen Gegenden beobachtete Verfahren, die, zum
Verkauf gebrachte Leinwand durchaus aufzurollen, ohne sie zusammen zu legen,
die Käufer außer Stand seht, die gleichartige Beschaffenheit eines Stücks, ohne
vielen Zeitverlust, zu prüfen: so ist. Seitens des König!. Ministern des Handels
unter den i?ten Juni festgesetzt worden, daß vom isten Januar k. I. ab, alle
Leinwand, ohne Unterschied, welche in den Handel kommt, Blätterwcise zusam-
sammengelegt, und für jedes, von dem gedachten Zeitpunkte an, bloß aufgerollt,
zum Verkauf gestellte Stück Leinwand, eine Strafe von Einem Thaler gegeben
werden soll.
Dem Publiko wird diese Bestimmung zur Nachricht und Achtung bekannt
gemacht, die betreffenden Unterbehörden aber werden angewiesen, auf ihre Ausfüh
rung zu wachen, und vorkommende Contraventionöfalle zur Bestrafung der Lokal-
Polizei-Behörde anzuzeigen.
Berlin, den sgsten December 1317.
Die große Zunahme der, meistentheils vom Auslande, ihrer unentgeldlichen
Heilung wegen, hier einwandernden krätzigen Kranken in der Charite, hat nicht
nur eine ungebührliche Belästigung der Fonds dieser Anstalt, sondern anch eine
übermäßige Beengung des Raums, zum Nachtheil der vorzugsweise zur Auf
nahme geeigneten Kranken verursacht.
Wir finden uns dadurch veranlaßt, dem Publicum, die, wie es scheint, in
Vergessenheit gerathene, alte Einrichtung,
wonach diejenigen von auswärts kommenden Kratzigen, welche unvermögend
sind, die Heilkosten zu erstatten, solche, nach ihrer Genesung, durch Arbei
ten im Arbeitshause Hieselbst decken müssen,
in Erinnerung zu bringen, mit dem Bemerken, daß künftig auf deren genauere
Befolgung mit Strenge gehalten werden wird.
Wir wünschen daß die Grenzbehörden hiervon Veranlassung nehmen, unver
mögende Einwandernde, namentlich Handwerksgesellen, mit dieser Bestimmung
bekannt zu machen, als wozu wir infonders die Gastwirthe und Herbergsväter
hiermit ausdrücklich auffordern.
Berlin, den roten Januar 1818-
Von dem Königlichen Finanzministerium ist unterm Zisien v. M. bestimmt
worden:
daß altes Kupfer welches zum Umarbeiten oder Umtausche aus dem Her
zogthum Sachsen eingeht, beim Eingänge weder Zoll noch andere Abgaben
zahlen soll, wogegen das altländische daraus bereitete oder statt desselben ge-