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Volume No. 2, 21. Januar 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

6 
No. 5. 
Verfahren 
beim Der,- 
kauf der Lein, 
wand. 
No. 6. 
Wegen Auf, 
nähme der 
Kratzigen 
Kranken in 
der Charite. 
No. 7- 
Freier Ein, 
gang des al 
len 'Kupfers. 
Da das, bisher in manchen Gegenden beobachtete Verfahren, die, zum 
Verkauf gebrachte Leinwand durchaus aufzurollen, ohne sie zusammen zu legen, 
die Käufer außer Stand seht, die gleichartige Beschaffenheit eines Stücks, ohne 
vielen Zeitverlust, zu prüfen: so ist. Seitens des König!. Ministern des Handels 
unter den i?ten Juni festgesetzt worden, daß vom isten Januar k. I. ab, alle 
Leinwand, ohne Unterschied, welche in den Handel kommt, Blätterwcise zusam- 
sammengelegt, und für jedes, von dem gedachten Zeitpunkte an, bloß aufgerollt, 
zum Verkauf gestellte Stück Leinwand, eine Strafe von Einem Thaler gegeben 
werden soll. 
Dem Publiko wird diese Bestimmung zur Nachricht und Achtung bekannt 
gemacht, die betreffenden Unterbehörden aber werden angewiesen, auf ihre Ausfüh 
rung zu wachen, und vorkommende Contraventionöfalle zur Bestrafung der Lokal- 
Polizei-Behörde anzuzeigen. 
Berlin, den sgsten December 1317. 
Die große Zunahme der, meistentheils vom Auslande, ihrer unentgeldlichen 
Heilung wegen, hier einwandernden krätzigen Kranken in der Charite, hat nicht 
nur eine ungebührliche Belästigung der Fonds dieser Anstalt, sondern anch eine 
übermäßige Beengung des Raums, zum Nachtheil der vorzugsweise zur Auf 
nahme geeigneten Kranken verursacht. 
Wir finden uns dadurch veranlaßt, dem Publicum, die, wie es scheint, in 
Vergessenheit gerathene, alte Einrichtung, 
wonach diejenigen von auswärts kommenden Kratzigen, welche unvermögend 
sind, die Heilkosten zu erstatten, solche, nach ihrer Genesung, durch Arbei 
ten im Arbeitshause Hieselbst decken müssen, 
in Erinnerung zu bringen, mit dem Bemerken, daß künftig auf deren genauere 
Befolgung mit Strenge gehalten werden wird. 
Wir wünschen daß die Grenzbehörden hiervon Veranlassung nehmen, unver 
mögende Einwandernde, namentlich Handwerksgesellen, mit dieser Bestimmung 
bekannt zu machen, als wozu wir infonders die Gastwirthe und Herbergsväter 
hiermit ausdrücklich auffordern. 
Berlin, den roten Januar 1818- 
Von dem Königlichen Finanzministerium ist unterm Zisien v. M. bestimmt 
worden: 
daß altes Kupfer welches zum Umarbeiten oder Umtausche aus dem Her 
zogthum Sachsen eingeht, beim Eingänge weder Zoll noch andere Abgaben 
zahlen soll, wogegen das altländische daraus bereitete oder statt desselben ge-
	        
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