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Volume No. 7, 4. März 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

ne« Gesetze " gemt.ns sei? 
Zeit der geschsossenen 
und ob darunter auch die vor dem x. Juli 1814., gültig gewesene« Orts- 
Statuten zu verstehen sind? 
Die Ansicht, daß Statuten keine Gesetze sind, ist unrichtig. 
Das Allgemeine Landrecht macht zwischen Staruten und Provinzial-Gesetzen, 
nur den Unterschied, daß jene für einzelne Gemeinheiten und Gesellschaften, diese 
für ganze Provinzen gültig sind, rechnet aber beide zu den Gesetzen, d. h. zu den 
Vorschriften, nael) welchen die Liechte und Verbindlichkeiten der Einwohner des 
Staats zu beurtheilen sind, §. i. ri.. f. der Einleitung juin Allgemeinen Landrechte. 
Wenn sich also das Patent vom i5. November 1816 , des allgemeinen Ausdrucks 
„Gesetze" bediente, so har e6 darunter alle Lokal-Staturen, Gewohnheitsrechte, 
Provinzial« und allgemeine Landesgefttze subsummirt, lind es folgt hieraus: 
daß überlebende Ehegatten, welche ans die Vorschrift des §. 11. des Patents 
vom >5. November 1816. gestützt, die Erbfolge nach den Grundsätzen des 
Allgemeinen Lanorechcs ablehnen, für wohlbefugt zu achten, die Erbfolge 
nach den Lokal-Staturen und dem Herkommen, in deren Ermangelung nach 
den Provinzialgefttz-n, und in deren Ermangelung nach den allgemeinen Ge« 
setzen zu wah e», so weil sie znr Zeit der geschlossenen Ehe, den oben aufge 
stellten Grundsätzen gemäß, für diese Ehcleuce gegolten haben. 
Eine zweite F age ist die: 
ob in dem vorefthend erwähnten Falle, wenn auf die älteren gesetzlichen Vor 
schrift,« zurückgegangen werden muß, die zum Gerade und zum Hecrgeräth 
früherhin berechtigt gew,ftnen Personen, auch in Erbfällen, nach dem i. 
Juli 1814., noch darauf Anspruch machen dürft» oder nicht? 
Dieses Bedenken erledigt stell, wenn man erwägt, daß nur dem überlebenden 
Ehegatten die Wahl zusteht, nach dem Allgemeinen Landrechre oder den, zur Zeit der 
geschlossenen Ehe geltend gewesenen Gesetzen zu erben, und respektive seine Abfindung 
aus dem Nachlasse zu fordern. 
Ist die Abfindung desselben erfolgt, so ist der Ueberrest des Nachlasses unter die 
übrigen Erben lediglich nach den, zur Zeit des Etbanfalls, gültigen Gesetzen zu vertheilen. 
Wenn daher di^Ehe vor dem 1. Juli 1814. abgeschlossen war, und der Tod 
des einen Ehegatten später erfolgt, so muß der überlebende Ehemann die Gerade und 
die überlebende Ehefrau d'as Heergerarh, wo sie vor dem 1. Juli i8i4- starr fan 
den, bei der Erb Auseinandersetzung in dem Nachlasse zurücklassen, beide aecresciren 
dem Lehrern, und fallen ohne Rücksicht auf die, vor dem i. Juli 1814 , zur Gerade 
und zum Heeraeräthe berechrigt gewesenen, den Jnrestat, Erben mit Ausschluß des 
abgefundenen überlebenden Ehegatten, anheim. 
Nach diesen, von d'S Herren J'istiz- Ministers Excellenz, genehmigten Ausle- 
gungs.Req.ln, haben sich die Untergeriechle vormals Sächsischer Landesrheile km 
Departement des Kammergerichls bei verkommenden Erbreguliiungen zu richten, 
und die etwa widersprechenden Er bmreressenten zum Wege Rechtens zu verweisen. 
Berlin, den 9. Februar r8i8.
	        
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