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Volume No. 7, 4. März 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

No. 4. 
Die Druck- 
kosten der 
Edictal-Ci 
tationen be 
treffend. 
No. 5. 
Einsendung 
der erlassenen 
Eidicral- Ci 
tationen. 
No. 6. 
DasVcrfah< 
rcn bekLrbre- 
gulirunq im 
Der;oinl)um 
Sachsen. 
Bckannrinachunge» des königlichen Rammergerichrs. 
Sämmtliche Unrergerichre im Dcparccmcnt des Kammergerichts werden hker- 
durch aufgefordert, die Kosten des Drucks des Derzei»nkffcs der in den Monate» 
Juli und August d. I. bei ihnen erlassenen Ediktal-Vorladungen an die Kammer« 
gerichrs Salarien«Kasse zu zahlen. Die Namen der einzelnen Sachen, in wel 
chen die Kosten entstanden sind, werden die Unrergerichre durch Exrrakce aus den 
Verzeichnissen ersehen, welche ihnen von der Kammergerichcs,Solarien -Kasse 
zugeferrigc werden sollen. Berlin, den i rten December 1817'. 
Da mehrere Unrergerichre im Departement de6 KammerqerlchtS, bis seht keine 
Abschriften der in den Monaren Januar und Februar 1818 erlassenen Ediktal-Cira, 
rionen, Behufs der Publikation deS in Frankl eich stehen gebliebene Armee-Corps 
eingesandt haben; so werden diese hiemir angewiesen: sofort die Abschriften einzu- 
senden, damit diese Sache noch in das Verzeichuiß pro Januar und Februar 1818 
aufgenommen werden können, widrigenfalls die Behörden in eine unerläßliche 
Ordnungsstrafe von Zwei Thalern genommen werden sollen. 
Berlin, den 7ten Februar 1818. 
Durch die Verordnung des Königs. Sächsischen.General-Gouvernements vom 
i-| Mai 1814., ist in Hinsiche der geschlichen Erbfolge 
die Aufhebung aller Local-Statuten und auf dem Herkommen beruhenden Ver 
fassungen in den Königlich-Sächsischen Landen ausgesprochen und ftstgescht 
worden, daß vom r.Juli 1814. an gerechnet, die Jntestat-Erbfolge an allen 
Orten nur nach den Vorschriften der allgemeinen Landesgesehe ftatc finden soll. 
Diese Verordnung ist durch das Patent vom i5. November 1816., betreffend 
die Einführung des Allgemeinen Landrechts in den Preußisch gewordenen, vormals 
Sächsischen Provinzen, ausdrücklich bestätigt worden, und es uncerliegr hiernach 
keinem rechtlichen Bedenken, 
daß die Allodial-Jnrestar-Erbfolge in jenen Landesrheilen 
») bis zum 1. Juli >814., nach den damals gültigen Lokal-Scatuten oder 
Ortsgesehcii und dem Herkommen, 
L) seit dem 1. Juli 1814. bis zum 1. März 1817., mir Aufhebung der Sta 
turen und des Herkommens lediglich nach dem gemeinen Sachsen-Rechte 
und der General-GouvernemenrS-Dcroldnung vom ^ Mai 1814., und 
2) seit dcm 1. Mürz 1817., nach den Vorschriften des Allgemeinen Land- 
rechts ohne Rücksicht auf die frühere Gesetzgebung einzuleiten ist. 
Bei Erbfällen sind in der Regel die, zur Zeit des EibanfalleS geltenden Ge 
setze zur Anwendung zu bringen, nur bei der, nach dcm isten März 1817., cinrre- 
renden Sukzession der Eheleure, findet die Ausnahme starr, daß dem überlebenden 
Ehegatten die Wahl freistehet: * 
ob er nach den, zur Zerr der geschlossenen Ehe geltend gewesenen, Gesehen, 
oder nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrcchtes erben will, §. i r. 
des Patents vom i5. November 1816. 
Es ist die Frage aufgeworfen worden: 
was
	        
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