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' ' Rur bei außerordentlich großen Transporten von Mst'takrbedürfnissen, wo
»uf einem andern Wege die bciiöthigten Tremsr-orrmirrel nicht herbei zu schaffen
sind, wild Vorspann gestellt. Diese Vorspanngestellung darf jedoch nur von dem
Kriegsniiillsterio oder dessen Departements angeordnet werden.
$. 16.
Eine Ausnahme findet nur statt, bei Annäherung des Feindes, zum T'ans,
pvrt der in Sicherheit zu bringenden Effekten, bei schleunigen Mobilmachungen
zur Herbeischaffung der benöchigren Sachen, in welchen Fällen die G neral-Kom
mandos, Brigade-Chefs, Landwehr-Inspekteure u„d Kommandanten den nöthigen
Vorspann requirircn könne».
' . §- *7-
Bei den Märschen ganzer Truppencheile werden nur von vorgedachten Be,
Hörden und Personen die Anweisungen auf den vorschriftsmäßigen Vorspann gegeben.
Außer diesen können die Regiments-Kommandeure die nöthigen Krankenwa»
gen und in eiligen Fällen, für Kommandos und einzelne Kompagnien den vorge,
schriebenen Vorspann erfordern.
Der sä §. rc, und n. für die Krüppel und Invaliden zu gestelieude Vor»
spann wird jedoch nur von den Gene-al-und Brigade. Kommandos requirkrt, von
letzter« aber zugleich, so viel als zuläßig ist, darauf gehalten, daß nicht einzelne
zu Krüppel gewordene Invaliden fortgeschafft, sondern deren mehrere gesammelt
werden, um zugleich einen Wagen zu benutzen.
$• 18.
Die Anweisungen und Requisitionen der vorbenannten Militair-Behörden
und Personen, werden den Regierungen zugestellt, worauf dieselben die Marsch»
routen auszufertigen und darin zu bemerken haben:
3) Von wem der Vorspann angewiesen ist;
b) welcher Truppen theil den Vorspann erhalten soll;
c) zu welchem speziellen Zweck der Vorspann bestimmt ist;
ä) wenn Personen fortgeschafft werden, deren Namen, Charakter und Truppentheil;
e) wenn Effekten fortgeschafft werden, die Nachweisung derselben und deren Gewicht;'
5) die Anzahl der Wagen und Pferde, von welchem und bis zu welchem Orte
" der Vorspann überhaupt zu leisten ist.
In dringenden Fällen nur, und wenn durch Verzögerung der Dorspannge-
stellunq ein unmittelbarer oder mittelbarer Nachtheil für den Königlichen Dienst
zu besorgen ist, möge» durch die in den vorigen benannten Milirair-Behör
den und Personen, die Kreis-Landrathe zur Herbeischaffung des Vorspanns di
rekte reqnirirt werden, wovon jedoch die betreffende Regierung ohne Saumniß m
Kenntniß gesetzt werden muß
§. 19.
Von jeder Negierung wird, Behufs des Marsches oder Transports durch de,
ren Bezirk eine besondere Marschroute ausgestellt, welche jedoch bis zu dem Or
te, wo die nächst folgende Regierung ihren Sitz har, oder wenn dieser Orr nicht
passirk wird, so lange gültig bleibt, bis dem marschireuden Truppentheil von der
betreffenden Regierung, eine neue Marschroute entgegen gesendet wird. Damit
dieses immer zeitig geschehen könne, müssen sich die Regierungen von den Mär,
)( 2 scheu