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Volume No. 6, 25. Februar 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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§. 8. 
Wenn Subaltern,Offiziere der Infanterie oder Fuß, Artillerie einen Zug von 
Geschützen, Wagen rc. rc. führen müssen, oder eine bedeutende Anzahl Gefangener, 
Verbrecher rc. rc. zu kranSportiren haben, worüber eine besondere Aufsicht nöthig ist, 
und die etwa eine vorzügliche Thätigkeit erfordern, so erhalten sie auf dem Marsche 
ein Reitpferd, auf welchem sie zugleich ihren Mantelfack fortschaffen. 
Da wo Reitpferde gestellt werden, erhalten diejenigen, welche die Reitpferde zu, 
rückführen, oder etwa selbst mitreiten, nur die Vergütigung für das bestimmungS, 
mäßig gestellte Reitpferd, über welches auch nur guittirt wird - 
f §• 9» 
Wo bei den Marschen der Truppen, Krankenwagen gegeben werden müssen, 
wird,* da die Zahl der Kranken nicht gleich bleiben kann, auf jedem täglichen Marsch 
von dem Regiments,, Bataillons., oder Kompagnie,Chirurgus ein Attest ausgestellt, 
welches die Namen der Kranken und die Krankheit, wodurch dieselben zum Marschi, 
Ist bei einem kleinem Detasisiement kein Konwaanie-Cbi, 
ren unfähig sind, enthalt, 
rurgus, so wird das Attest von dem Mklitair 
wo es nöthig wird, den Krankenwagen zu requiriren, 
Kommandeur des Regiments oder Bataillons, oder der Führer der Abtheilung, und 
und mit wie viel Pferden 
oder Civilarzt des Orts ausgestellt, 
Dieses Arrest bescheinigt der 
bemerkt darunter zugleich die richtig geleistete Abführe, 
dieselbe geschehen. Dieses bescheinigte Attest wird dem Anspänner eingehändigt, 
damit derselbe dadurch zu der gesetzmäßigen Vergütung gelangen kann. 
Auf jedem zwcispännigen Wagen müssen 3 bedeutend Kranke fortgeschafft wer, 
den, welche Anzahl, nach Beschaffenheit des Fuhrwerks 
Kranken noch gesteigert werden kann 
nächsten 
den, und müssen dorr ihre Wiederherstellung im Lazarcch abwarten. 
- ' (Der Beschluß folgt.) 
4 
Die neue Organisation der Landwehren Brandenburgs und Ponrmerns ist nun. 
mehr beinahe beendigt, und es gereicht mir zur Freude, ihnen sagen zu können , daß 
diese Organisation, so wie die im Herbste v. I. Statt gefundenen Hebungen, eine 
Gelegenheit zur vollkommensten Zufriedenheit gegeben haben. 
Das ist das wahre Lob des Staatsbürgers jeden Standes, daß von ihm ge, 
sagt werde, er habe seine Pflichten erkannt, und sie, den Privatnutzen dem höhern 
Staatsvortheil nachsetzend, freudig erfüllt. 
Indem ich der gesamten Landwehr meines Generalkommandos dies Lob ertheile, 
indem ich es öffentlich anerkenne, daß bei der neuen Zusammensetzung derselben, 
Diele, selbst den Einwendungen, die Amts,, Familien, und Gewerbs, Verhältnisse 
darzubieten schienen, willig entsagt,' Alle bei dm im Herbste Starr gehabten Uebun 
gen der Allerhöchsten Gnade Seiner Majestät des Königs sich 'würdig bezeigt, 
und 
No. 20. 
Die Land» 
wehr detr.
	        
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