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Volume No. 6, 25. Februar 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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1) Diejenigen Effekten, als Lorrarhe>dev Oekonomie, Kommission, Sattelzeug, 
Mondirung und Armatur für fehlende jManuschaft rc., welche durch vorbe- 
merkten Vorspann nicht fortzubringen sind, werden,verpackt und durch Fracht- 
fuhren, oder da, wo der Wassertransport anzuwenden iss, durch letzteren 
fortgeschaft, wobei immer mit der möglichsten Oekonomie zu Werke gegangen 
werden muß. Werden in den Dislokationen der Truppenrheile Veränderungen 
angeordnet, sie anderen Brigaden zugetheilt oder nach andern Provinzen 
verlegt, so werden jedem Staabs,Offizier, Kompagnie« und Eskadron-Chef 
4 Zentner, jedem verheiratheten Subaltern'.Dfsizied 2 Zentner Fracht bewilligt, 
und mit den Effekten der Truppenkheile durch Frachtfuhren oder zu Wasser 
versendet. ' * '' ’ p 
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Diese Bestimmung wird auch auf die aggregirten Staabs - Offiziere, 
KapirafnS und Rittmeister angewendet. . . . 
Befinden sich mehr als sechs aggregirte Subaltern,Offiziere bei einem 
Regiment oder nach Verhältniß bei einem Bataillon, so wird für sie ein beson 
derer zweispanniger Offizier-Equipagewagen gut gethan, sind deren weniger 
bei einem Regiment oder Bataillon, so werden ihre Effekten mit auf dem Offi- 
forrgeschafft 
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Don den, auf diese Art fortzuschaffenden Gegenständen und deren Ge- 
Kerzeichniß aufgenommen, welches der Ober-Kne- 
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wicht, wird ein 
gesfommissair mir unterzeichnet und dem Ersten Departement des Kriegesml 
nifterii mit Bemerkung des dafür zu zahlenden Frachtpreises einreicht 
letztere das Weitere darüber bestimmt. 
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§. 3* 
* I 
ken kann zwar die Zahl der Vorspann 
wagen nicht bestimmt werden, indem viele Invaliden nicht zu Fuß marschiren kön 
nen, und deshalb gefahren werden müssen. Das Departement für die Invaliden 
wird bei dergleichen Dislokations-Veränderungen genau ermitteln, wie viel Inva 
liden ganz oder wenigstens einen Theil des Marsches gefahren werden müssen, und 
wie viel Wagen der Kompagnie nothwendig sind. 
Es ist jedoch darauf zu sehen, daß nur die höchst nothwendigen Transport 
mittel verabreicht werden; wobei da, wo es thunlich ist, der Wassertransport be 
nutzt werden muß. 
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§. 4- 
Den in §, 2. bemerkten Vorspann erhalten die Truppentheile ebenfalls, wenn 
dieselben, ohne mobil zu sein, in eine andere Provinz zu Grenzbesehungen rc.mare 
schiren müssen. ',, 7: , .,', . L ü\ • 
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Die, durch diesen Vorspann nicht zu transporn'renden Effekten, bleiben kn der 
Garnison zurück, und werden nur, bei einer langen Abwesenheit, die unentbehrlich 
sten Sachen, unter den im §.2. angegebenen Modalitäten, nachgeführt. 
§, 5. Wenn
	        
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