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Volume No. 6, 25. Februar 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

Erläuterungen zu dem.Regulariv vom s6sten September 1808, 
über den, den Truppen zu verabfolgenden Vorspann, wenn 
sie, ohne mobil zu sein, marfchiren müssen. 
Da in dem Regulativ vom 261fr» September 1808, über die Gestellung des 
Vorspanns, mehrere Falle unerörtet geblieben sind, und die späterhin gegebenen 
Verordnungen sehr ungleich verstanden werden, so wird sowohl über die Zahl der zu 
nehmenden Vorspannpferde, als über die Befugnkß zur Ercheiluug der Vorspann- 
Anweisungen rc. rc. Folgendes festgesetzt: 
§. r. 
Die auf dem Feldetat stehenden, und mit den vorschriftsmäßigen Knechte« 
und Pferden versehenen Truppen, erhalten keine andere Transportmittel, als für 
die wahrend des Marsches erkrankenden ieute durchaus erforderlich sind. Was bei 
Vorspann dieser Art zu beobachten ist, enthalt der9. dieser Erläuterung. 
; -“V ' 
§' 2 * 
Bei Garnison-Veränderungen erhalten die immobilen Truppen folgende Trans» 
portmittel: 
3) ein Infanterie-Regiment zur Forrfchaffung der Offizier, 
Equipage, Gemeine-Mondirungs, und Kassen.Wagen, so 
wie auch der Mcdizinkarren 36 Vorlegepferde 
zur Fortfchaffung der drei Pafrvnenwagen 12 dito 
zur Fortschaffung der Geschirre rc. rc. per Bataillon einen 
zweispannigen Dorspannwagen 6 Pferde 
per Kompagnie einen zweissännigen Wagen zum Ersah der 
Packpferde • 24 dito 
; — 7 8 Pferde. 
fr) ein Jager, oder Schützen. Bataillon zur Fortschaffung der 
Offizier, Equipage und Mondirungsstücke 2 vierspännige 
Wagen 8 Pferde 
zur Fortschaffung der vier Munktionswagen .8 Vorlegepferde 
, , des Kastenwagens 2 * 
, * des Medizinkarren 2 » 
, , der Geschirre, Packsacrel rc. rc. einen zwei- 
spännigen Wagen ( . . 2 Pferde 
per Kompagnie einen zweispannigen Wagen zum Ersatz der 
Packpferde •••••• 8 - 
in Summa 3o Pferde. 
Für diejenigen Kapitaine, welche keine Ration beziehen, für den Rech. 
nungsführcr und den Rcgimentschirurgus, werden zu ihrem Fortkommen 
Reitpferde gestellt. 
Die Bataillonschkrurgen müssen dagegen, so wie die übrigen Subaltern, 
Offiziere, zu Fuß marfchiren; sie beziehen aber auch, gleich diesen , die Marsch, 
)( 2 zulage 
No. 19. 
Erläuterun 
gen des Re 
gulativs vom 
26. Septem^ 
der *8o8.
	        
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