der Nachlaß ist noch nicht regulirt,
ohne daßtdie-etzestrlichen HinverMgs-Gkün-e in kat Tüb'elle«! angezeigt sind.
L. Daß bei stempelpflichtigen Erbfällen zum öftern unbemerkt geblieben ist.
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Bemerkung, .daß sie zu den Akten gekommen,, reicht nicht hin^und
aß sie zu den Akten cafsirt worden, ist ganz unzulaßig, da nach
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Sämmtliche Untergerichte werden zur genausten Befolgung diefer geschli
chen Vorschriften hierdurch nochmals angewiesen, widrigenfalls dergleichen man
gelhaft erledigte und resp. bezeichnete Erbfälle bei Revision der Tabellen nicht
allein zur Nachtrags Tabelle verwiesen, sondern auch Strafverfügungen erlassen
werden müssen. Zugleich werden die Unkergerichte deö Departements, mit Bezug
auf die Anweisung vom igteu September. l&t-ß No. 45. u 47. der Amtsblätter
der Regierung in Potsdam pro 18,6, angewiesen, die in den Erbschaftsstempel Ta
bellen für den Zeitraum vom isten Mai bis ultimo August 1817, nebst den dazu ge
hörigen Todkenlisten und Nachkragötabellen, unerledigt gebliebenen früheren Erb
fälle, im Laufe des Monats Februar d.J. hier einzureichen. Die Untergerichte, welche
damit in Rückstand bleiben, haben zu erwarten, daß Anfangs Marz d. I. 2 Rthlr. an
Strafe von denselben eingezogen, und die Abholung der Tabelle durch den Execu-
tor veranlaßt werden wird.
Berlin, den Lösten Januar igig.
Sämtliche Untergerichte in Departement des Kammergcrichtö werden darauf
aufmerksam gemacht, daß die, im Königreiche Polen ausstehenden Hypotheken-For-
derungen, den dort bestehenden Gesetzen gemäß, bis zum r ßen May 1818 bei Ver-
lust
Rechts, renovirt werden müßen.
Es haben dieselben daher ihre Akten und Deposika sorgfältig durchzusehen
und die Erneuerung der gedachten Hypotheken zu veranlassen.
Berlin, den Lösten Januar 18 »8-
No. Z.
Wegen Me
lioration der
im König
reich Polen
ausstehenden
Hypotheken.
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