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Volume No. 5, 11. Februar 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

der Nachlaß ist noch nicht regulirt, 
ohne daßtdie-etzestrlichen HinverMgs-Gkün-e in kat Tüb'elle«! angezeigt sind. 
L. Daß bei stempelpflichtigen Erbfällen zum öftern unbemerkt geblieben ist. 
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Bemerkung, .daß sie zu den Akten gekommen,, reicht nicht hin^und 
aß sie zu den Akten cafsirt worden, ist ganz unzulaßig, da nach 
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und den 
Sämmtliche Untergerichte werden zur genausten Befolgung diefer geschli 
chen Vorschriften hierdurch nochmals angewiesen, widrigenfalls dergleichen man 
gelhaft erledigte und resp. bezeichnete Erbfälle bei Revision der Tabellen nicht 
allein zur Nachtrags Tabelle verwiesen, sondern auch Strafverfügungen erlassen 
werden müssen. Zugleich werden die Unkergerichte deö Departements, mit Bezug 
auf die Anweisung vom igteu September. l&t-ß No. 45. u 47. der Amtsblätter 
der Regierung in Potsdam pro 18,6, angewiesen, die in den Erbschaftsstempel Ta 
bellen für den Zeitraum vom isten Mai bis ultimo August 1817, nebst den dazu ge 
hörigen Todkenlisten und Nachkragötabellen, unerledigt gebliebenen früheren Erb 
fälle, im Laufe des Monats Februar d.J. hier einzureichen. Die Untergerichte, welche 
damit in Rückstand bleiben, haben zu erwarten, daß Anfangs Marz d. I. 2 Rthlr. an 
Strafe von denselben eingezogen, und die Abholung der Tabelle durch den Execu- 
tor veranlaßt werden wird. 
Berlin, den Lösten Januar igig. 
Sämtliche Untergerichte in Departement des Kammergcrichtö werden darauf 
aufmerksam gemacht, daß die, im Königreiche Polen ausstehenden Hypotheken-For- 
derungen, den dort bestehenden Gesetzen gemäß, bis zum r ßen May 1818 bei Ver- 
lust 
Rechts, renovirt werden müßen. 
Es haben dieselben daher ihre Akten und Deposika sorgfältig durchzusehen 
und die Erneuerung der gedachten Hypotheken zu veranlassen. 
Berlin, den Lösten Januar 18 »8- 
No. Z. 
Wegen Me 
lioration der 
im König 
reich Polen 
ausstehenden 
Hypotheken. 
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