Path:
Volume No. 27, 2. September 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

* < , * « % * \ Danzig s * "Danjig.^üös',^,^ UL (kt 
£iiiiT.Uii$ : c . - -7 *. « , * Elbingo^-V.^irwy, lh 'oc 
Nach diesen Orten können daher von der Grenze §ris in dey-Hgller^MchesHie 
Gesetze verstatten, Waaren auf Begleitscheine abgelassen werden. u} < tc 
An der Seeküste van Peenemünde in östlicher Richtung bleiben die Hinfahrten 
Peenemünde, Swknemünde, Kolberg 
r 
Weichselmünde 
Memel 
i » / v, r. 
2lnsageposten 
i&73& 
Zollämtern, werden nach vollständig vollendeter Oragnisat 
haft gemacht werden; bis dahin werden die Königlichen Regierungen solche , -eine 
jede für ihren Bezirk, durch die Amtsblätter bekannt mach"" 
' J sl 
\ V/ • 
werden es auch zur Xeninniß der vecressenden Landschaften bringen, wo 
Zolle 
Berlin, den 9ten Dezember i8l8. 
nanz-Ministerium 
von Kkewijf 
*' < •- I «*.. 
- - 
» ■ 
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht 
mg / 
..»•* • ;o, r , •- >v > « 
/ 
. .'t 
‘ Os' 
«V 
K T: 
¥ 
Mißgriffe zu beseitigen, welche der kn den Gewerb sch einen 
ufmännischer Kommkssionair" hin und wieder hervorgebracht 
No. 117. 
Betreffend 
hat, sondern auch, um manchem Unfuge zu steuern, der dararls mit Bezug auf die rci/taufnnln- 
Geschafte der vereideten Mäkler hervorgegangen ist, hat das Hohe Handels»Mini, 
steriüm dnrch eine unterm 5c6t September d. I. erlassene Verfügung festgesetzt: -6 ' ^ *■ 
1) daß statt der bisher ertheilten Gewerbefcheine zuin Betrieb der Geschäfte kauft 
männifcher Konrmisfi'onairs, künftig Gewerbefcheine zum Kommksfionshandtk 
«Nsgeftrtigt werden sollen, mit der hinzuzufügenden Bemerkung, daß solche 
nicht die Befugniß ertheilen, die Geschäfte eines Waaren, oder Fonds,Mäk, 
irts.zu treiben; , _ r , , ' ,v -; ‘■'-% 
'2^ dass'df'im allgemeinen Landrcchte Theils. Tit. 8. §. 1009. und f. enthaltenes 
Bestimmungen über die Folgen der Zuziehung unbefugter Makler durch öffcnr, 
lichen und fortwährend auszuhängenden Anschlag auf der Börse in Erinnerung 
gebracht welkest sollest,'und ,, ’ ** 
3) daß die Bvrfenvorstcher die Befugniß haben, von jedem, der auf der Börse 
befaßt, oder sich dessen Verdächtig macht, 
Bürgerbriefs und des Gewerbescheins z'u fordern, ihnen 
auch dke Verpflichtung obliegt, wen» es sich findet, daß ein solcher unbefugte 
Mäkelei getrieben Hag, davon dfr, Polizei, Behörde zur Bestrafung desselben 
Anzeige zu^müchess/., welche/-"ivenn der Beschuldigte überführt wird, daher 
I > U, 
sich 
Antpag WqAtrn BörsenvorstLher die Börse verbieten kann 
Dies wird hie *■ - - 
Berlin 
durch zur Kenntniß dr.tz- betreffenden Publikums gebracht 
•1.. 
:g7U$triänti.7& t 
4 6 >n chZ» t- 
Das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.