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No. 11 o.
Betreffend
Einführung
Der Zoll - und
Verbrauchs-
Steuer-Ord-
«ung vom 26.
Mai. d. I.
s) alle Polizei,Behörde anzuweisen, die Pässe der Handwerksgesellen n
dem vollständigsten und genauesten Signalement zu versehen.
Berlin, am l'ifen NovemM '-i8E ' “ •
. Zn Abwesenheit des Herrn Polizei, Mnisters Durchlaucht,
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Zur Befolgung dieser Vorschrift des Königlichen-Polizei, Ministers
» betreffenden Polizei, Behörden hiermit aufgefordert..
Berlin, den rstcn Dezember 1818.
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des Staats, $. 29., ist es einer besondern Bekanntmachung vorbehalten, den Tag
zu bestimmen, mir welchem die Anordnungen desselben in den östlichen Provinzen
des Staats in Kraft treten sollen. Diesem gemäß wird Hiermit verkündet:.
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Dom isten Januar 1819. an, soll das Gesetz vom söffen Mai d. I. über dem
Zoll und die Verbrauchssteuer von ausländischen Waaren und über den Verkehr
zwischen den Provinzen des Staats, nebst dem dazu gehörigen Tarif unter A., und
der Zoll, und Verbrauchssteuer, Ordnung von demselben Tage in den Provinzen
Preußen, Westpreußcn, Brandenbiirg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen
Kraft des Gefttzcs haben und darnach verfahren werden.
2.
In Ansehung der Bestimmung §. 16. des Gesetzes ist jedoch zu bemerken, daß
beim Schlachtvieh und bei einigen anderen inländischen mit Abgaben ungleich beleg,
welche zur Sicherung der
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ren Gegenständen, die Beschränkungen noch fortdauern
Gefälle erforderlich sind, wenn solche in Srädre eingehen, wo dieAkzise'Emrichrung
von 17.87. und das Konsumrionösieucr, Edikt vom 28sten Oktober 1810. bis sehe
m Anwendung geblieben ist.
Es wird eine besondere Verordnung deshalb amioch ergehen.
Gegeben Berlin, den 2ten Dezember 1818;
(L. S.) - -<r . ..
Königliches Geheimes Staats, Ministerium.
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«e Kirch eisen, v., Bül.oiv. v. Schuckmann.' v. Bönen, v. lobt um.
v. Klew.itz. Friese.
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