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Berlin, den 9. Dezember 1818.
Vcrordnungrn und Bekanntmachungen der Königlichen
Regierung zu Berlin.
§8enrr gleich die, den mit auswärtigen Wanderbüchern versehenen Handwerks
gesellen zu Reisen in den Königlichen Staaten, oder zum Ausgang und Eingang,
ertheilten Passe bei vorsichtigem Verfahren der Polizei-Behörden zu keinen Miß,
bräuchen Anlaß geben können; so hat doch die Erfahrung gelehrt, daß diese Hand
werksgesellen beim Austritt aus den Königlichen Staaten die in denselben erhal«
kenen Pässe hin und wieder Vagabondcn und Verbrechern überlassen und ihnen
dadurch Vorschub geleistet.
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Zur Abstellung dieser Mißbrauche lind dieses llnfugs, welche mit den Reise«
passen der mit Wanderbüchern versehenen Handwerksgesellen getrieben werden,
veranlasse ich die Königliche Regierung hierdurch, die ihr untergeordneten Polizei-
Behörden anzuweisen r
i) in den gedachten Passen, wenn sie für das Inland ertheilt werden, aus
drücklich zu bemerken, daß sie nur innerhalb der Königlichen Staaten gül
tig, bei dem Austritt aus denselben aber an die letzte Polizei-Behörde ab«
zugeben sind, und, wenn dies nicht erfolgt, mit dem Austritt aus den Kö,
niglichen Staaten ihre Gülngkeir verlieren, und als erloschen betrachtet
werden müssen;
L) den Grenz-Behörden einzuschärfen, daß sie den Handwerksgesellen jedesmal
diese Pässe vor ihrem Ausgange aus dem Reiche abnehmen, und endlich
)( * ,3) alle
No. 109.
Betreffend
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senden Hand
werksgesellen
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