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Volume No. 35, 9. Dezember 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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Berlin, den 9. Dezember 1818. 
Vcrordnungrn und Bekanntmachungen der Königlichen 
Regierung zu Berlin. 
§8enrr gleich die, den mit auswärtigen Wanderbüchern versehenen Handwerks 
gesellen zu Reisen in den Königlichen Staaten, oder zum Ausgang und Eingang, 
ertheilten Passe bei vorsichtigem Verfahren der Polizei-Behörden zu keinen Miß, 
bräuchen Anlaß geben können; so hat doch die Erfahrung gelehrt, daß diese Hand 
werksgesellen beim Austritt aus den Königlichen Staaten die in denselben erhal« 
kenen Pässe hin und wieder Vagabondcn und Verbrechern überlassen und ihnen 
dadurch Vorschub geleistet. 
• ^ 
Zur Abstellung dieser Mißbrauche lind dieses llnfugs, welche mit den Reise« 
passen der mit Wanderbüchern versehenen Handwerksgesellen getrieben werden, 
veranlasse ich die Königliche Regierung hierdurch, die ihr untergeordneten Polizei- 
Behörden anzuweisen r 
i) in den gedachten Passen, wenn sie für das Inland ertheilt werden, aus 
drücklich zu bemerken, daß sie nur innerhalb der Königlichen Staaten gül 
tig, bei dem Austritt aus denselben aber an die letzte Polizei-Behörde ab« 
zugeben sind, und, wenn dies nicht erfolgt, mit dem Austritt aus den Kö, 
niglichen Staaten ihre Gülngkeir verlieren, und als erloschen betrachtet 
werden müssen; 
L) den Grenz-Behörden einzuschärfen, daß sie den Handwerksgesellen jedesmal 
diese Pässe vor ihrem Ausgange aus dem Reiche abnehmen, und endlich 
)( * ,3) alle 
No. 109. 
Betreffend 
die, den rei 
senden Hand 
werksgesellen 
neben den 
Wanderbü 
ch ern zu er 
theilenden 
Paffe.
	        
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