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ist außerdem berechtigt, für jede» Thaler des gezogenen ganzen Gewinnes
acht Pfennige abzuziehen. Weitere Abzüge finden unter keinem Vorwände Stakt/
und sind sowohl die bestallten Einnehmer als ihre Unrcreinnchmer verpflichtet/ die
ihnen von der General Lotterie-Drrektion zugefertiqte, mit der Unterschrift und dem
Stempel derselben versehene Nachweisung über die gefctzinößige Auszahlung der
Gewinne/ in ihren Geschäftszimmern öffentlich und zu jedermanns bequemer Ein
sicht auszuhängen/ woraus die Spieler-/ rind daß diese Nachweisung dem §. 2. er,
mahnten Auszug drr Geschäfts-Anweisung angehängt ist/ hiermit besonders auf
merksam gemacht werden.
Uebrigens kann auf keinen Gewinn von irgend einem Gläubiger deü Spielers
Beschlag gelegt werden, sondern die Zahlung erfolgt unbedingt an den rechtmäßigen
Inhaber des LoofeS. '
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§. xi. Ist einem Spieler fein Loos abhanden gekommen/ so muß er solches
seinem Einnehmer sogleich anzeigen/ welcher verpflichtet ist, es in feinen Büchern
zu vermerken, und die Lotterie-Behörde davon in Kenntniß »u sehen- Bei Antheil,
Loosen ist außer der Nummer auch der auf denselben befindliche Uncerscheidungs-
Buchstabe a. b. c. oder d. anzugeben. Melder sich binnen drei Monaten, nach er
folgter Bekanntmachung derGewinnliste, der etwanige Inhaber des für verloren
gehaltenen Looses nicht, so wird dein)cnigen als wahrem Eigenthümer der Gewinn
ausgezahlt, welcher das Loos, als ihm verloren gegangen, angezeigt har. Meldet
sich aber der Inhaber binnen gedachter Frist, und findet keine gütliche Ausgleichung
^taccr so bleibt die Enescheiduug dem Richter überlassen, und bis dahin der
Gewinn in Deposits der Lotterie-Behörde.
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12. Für die Gewinne jeder Klasse haften die General-Lotterie-Direktion
und die Einnehmer nicht länger als drei Monate nach Bekanntmachung der de.
treffenden Gewinnlisten. Nach Verlauf dieser Zeit ist jedes Loos ungültig und der
Gewinn fällr dem Staate zu.
Berlin, den röten Oktober 1818.
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