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Volume No. 34, 2. Dezember 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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ist außerdem berechtigt, für jede» Thaler des gezogenen ganzen Gewinnes 
acht Pfennige abzuziehen. Weitere Abzüge finden unter keinem Vorwände Stakt/ 
und sind sowohl die bestallten Einnehmer als ihre Unrcreinnchmer verpflichtet/ die 
ihnen von der General Lotterie-Drrektion zugefertiqte, mit der Unterschrift und dem 
Stempel derselben versehene Nachweisung über die gefctzinößige Auszahlung der 
Gewinne/ in ihren Geschäftszimmern öffentlich und zu jedermanns bequemer Ein 
sicht auszuhängen/ woraus die Spieler-/ rind daß diese Nachweisung dem §. 2. er, 
mahnten Auszug drr Geschäfts-Anweisung angehängt ist/ hiermit besonders auf 
merksam gemacht werden. 
Uebrigens kann auf keinen Gewinn von irgend einem Gläubiger deü Spielers 
Beschlag gelegt werden, sondern die Zahlung erfolgt unbedingt an den rechtmäßigen 
Inhaber des LoofeS. ' 
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§. xi. Ist einem Spieler fein Loos abhanden gekommen/ so muß er solches 
seinem Einnehmer sogleich anzeigen/ welcher verpflichtet ist, es in feinen Büchern 
zu vermerken, und die Lotterie-Behörde davon in Kenntniß »u sehen- Bei Antheil, 
Loosen ist außer der Nummer auch der auf denselben befindliche Uncerscheidungs- 
Buchstabe a. b. c. oder d. anzugeben. Melder sich binnen drei Monaten, nach er 
folgter Bekanntmachung derGewinnliste, der etwanige Inhaber des für verloren 
gehaltenen Looses nicht, so wird dein)cnigen als wahrem Eigenthümer der Gewinn 
ausgezahlt, welcher das Loos, als ihm verloren gegangen, angezeigt har. Meldet 
sich aber der Inhaber binnen gedachter Frist, und findet keine gütliche Ausgleichung 
^taccr so bleibt die Enescheiduug dem Richter überlassen, und bis dahin der 
Gewinn in Deposits der Lotterie-Behörde. 
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12. Für die Gewinne jeder Klasse haften die General-Lotterie-Direktion 
und die Einnehmer nicht länger als drei Monate nach Bekanntmachung der de. 
treffenden Gewinnlisten. Nach Verlauf dieser Zeit ist jedes Loos ungültig und der 
Gewinn fällr dem Staate zu. 
Berlin, den röten Oktober 1818. 
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Königs Preußische General - Lotterie - Direktion. 
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der Gewinne.
	        
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