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Volume No. 34, 2. Dezember 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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und Mitwirkung besonders dazu ernannter Königs. Kommissarien und vereideter 
Protokollführer. - < . ...■. i. s 
Bei der Zten Klasse werden von den nach den Ziehungen km LoofemRade ver, 
blkebenen 60000 Loosen nur noch 16000, gleichzeitig mit den darauf..'fallenden 
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planmäßigen 15000 Gewinnen gezogen; die alsdann noch übrigen Loose bleiben 
im Loosen-Rade liegen und sind Nieten. " - 
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1. Klasse ist 
auf den 8. Januar . . 1819 
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2. - i 
- ,12. Februar - 
0: ; ' - -9 
? , r 1. u. i2. März * 
4. -u' - 
f , 14. u. i5; Aprll * 
5. - * 
i - 15. Mai * 
und der Anfang der Ziehungder 5. 
festgesctzt. - - - ! 
§. 6. Für die in der gezogenen Klasse nicht herausgekommenen Looft müssen Erneuerung 
die Forrspielcndcn zur folgenden Klasse anderweite, auf dieselben Nummern lautende fecr 2p °s c - 
Loose, gegen Entrichtung der planmäßigen Einsaßgeider, lösen. Diese Erneuerung 
muß aber, bei Verlust des weitern Anrechts, spätestens 8 £ac\e vor Anfang 
der Ziehung einer jeden Klaffe bei denjenigen Einnehmern, von welchen die Loose 
ursprünglich gruommen worden, unter Vorzeigung der Loose voriger Klasse, geschehen. 
§. 7. Die in den 4 ersten Klassen gezogenen Loose spielen nicht weiter mit, Frciloose. 
die Inhaber erhalten aber, außer dem planmäßigen Gewinn, ein Freiloos zur 
nächsten Klasse, im Fall sie fortspielen und für dies neue Loos.die frühern Klassen 
bezahlen wollen. *'/' 
Hiernach entrichtet der Gewinner in der ersten Klasse für ein neues ganzes Loos 
zur zweiten Klasse nur 2^ Rchlr.; der Gewinner kn der Ltcn Klasse für ein solches 
Loos zur Zten Klasse 7^- Rchlr.; der Gewinner kn der 5ten Klasse für die Klasse 
i2j Rchlr.; und der Gewinner in der 4ren Klasse für die 5tc Klasse 173 Rthlr. Gold, 
außer den Schrekbgebühren, welche auch bei diesen Freiloosen, in der Art, wie der 
§. 4. festseht, bezahlt, sowie, bei Verlust des weitern Anrechts, die FrA 
loose 8 Tage vor Anfang der nächsten Ziehung jeder Klasse von den Einnehmern 
abgeholt werden müssen. 
gezogen, 
des.,,§. 6. unterworfen. 
im Fall sie kn den darauf folgenden Klassen nicht 
Auch sind diese Freiloose, 
und von den Inhabern derselben fortgespkclc werden, den Bestimmungen 
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Alle diese hier t§. 7.) angegebenen Vorschriften sinken verhältnißmüßig auch 
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bei den Antheilloosen Statt. 
h. 8. Kausioos heißt ein solches Loos,'welches dem Käufer erst nach gefchk Kauflooß 
hcner Ziehung einer oder mehrerer Klassen gegen vollständige Zahlung der Einsäße 
und Schreibgebühren, sowohl für die gezogenen Klassen als für. die nächste Klasse, 
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überlassen, wird. Ein solchesos Kostet.derMach Hst?' 2ten Xia\\t: 
3ten Klasse 12^ Rchlr., zur 4tcn Klasse 17-2,Rthlr./ zur 5r«n Klasse s5 Rthir,.Gold, 
außer den Schrelbgebühren. 0 n. 
4 + 
§. 9-
	        
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