)( i Der
der
Königlichen Regierung zu Berlin.
No. Z4.
Berlin, den 2. Dezember 18 r 8.
Allgemeine Gesetzsammlung.
14sc Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthält unter
No. 496. Die Bekanntmachung über die Kartel»Konvention zwischen Preußen
und Anhalt-Köthen. Vom 6ten November d Z.; und unter
No. 497. Die Bekanntmachung über die Karte!-Konvention zwischen Preußen
und Neuß,Plauen. Vom 6ten November d. I.
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
Regierung ;u Berlin.
DieMaaß- und Gewichts-Ordnung vom >6cen Mai 1816 seht $. iC>. ihrer
Beilage fest, daß die Tonne zum Messen des Salzes, des Kalks, des GnpseS, der
Stein- und Holz-Kohlen, der Asche und anderer trockenen Waaren, 4 Berliner
Scheffel, oder 9 Tonnen 64 Kubikfuß einhalten sollen.
In unserer Verordnung vom isten d. M- (Amtsblatt Nr. 33. unter io3 und
Berliner Jntelligenzblatt Nr. 278.), wodurch die Anwendung diese Tonne vom
isten Mörz k. Z. ab, vorgeschrieben wi d, ist mm zwar die Tonne ganz richtig zu
4 Berliner Scheffel Inhalt angegeben, aber darin aus Versehen der Kubik- Inhalt
von 9 Tonnen nicht aufgenommen worden, und hierdurch ist eine Lücke entstanden,
die bei dem weniger prüfenden Publikum leicht einen Irrthum, wenn auch nicht über
den eigentlichen Inhalt der Tonne, doch rücksichtlich einer etwünige» Unterabrhei,
lung derselben zur Folge haben könnte.
Wir sehen uns daher veranlaßt, jene Verordnung dahin zu berichtigen:
daß die Tonne zum Messen der darin vermerkten Gegenstände 4 Berliner
Scheffel-Inhalt, oder 9 Tonnen 64 Kubikfuß gesetzlich enthalten müssen.
Berlin, den Lüsten November 1818.
No. to5.
Betreffend
die normal
mäßigen
Tonnen,
maße.