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Volume No. 34, 2. Dezember 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

)( i Der 
der 
Königlichen Regierung zu Berlin. 
No. Z4. 
Berlin, den 2. Dezember 18 r 8. 
Allgemeine Gesetzsammlung. 
14sc Stück der allgemeinen Gesetzsammlung enthält unter 
No. 496. Die Bekanntmachung über die Kartel»Konvention zwischen Preußen 
und Anhalt-Köthen. Vom 6ten November d Z.; und unter 
No. 497. Die Bekanntmachung über die Karte!-Konvention zwischen Preußen 
und Neuß,Plauen. Vom 6ten November d. I. 
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen 
Regierung ;u Berlin. 
DieMaaß- und Gewichts-Ordnung vom >6cen Mai 1816 seht $. iC>. ihrer 
Beilage fest, daß die Tonne zum Messen des Salzes, des Kalks, des GnpseS, der 
Stein- und Holz-Kohlen, der Asche und anderer trockenen Waaren, 4 Berliner 
Scheffel, oder 9 Tonnen 64 Kubikfuß einhalten sollen. 
In unserer Verordnung vom isten d. M- (Amtsblatt Nr. 33. unter io3 und 
Berliner Jntelligenzblatt Nr. 278.), wodurch die Anwendung diese Tonne vom 
isten Mörz k. Z. ab, vorgeschrieben wi d, ist mm zwar die Tonne ganz richtig zu 
4 Berliner Scheffel Inhalt angegeben, aber darin aus Versehen der Kubik- Inhalt 
von 9 Tonnen nicht aufgenommen worden, und hierdurch ist eine Lücke entstanden, 
die bei dem weniger prüfenden Publikum leicht einen Irrthum, wenn auch nicht über 
den eigentlichen Inhalt der Tonne, doch rücksichtlich einer etwünige» Unterabrhei, 
lung derselben zur Folge haben könnte. 
Wir sehen uns daher veranlaßt, jene Verordnung dahin zu berichtigen: 
daß die Tonne zum Messen der darin vermerkten Gegenstände 4 Berliner 
Scheffel-Inhalt, oder 9 Tonnen 64 Kubikfuß gesetzlich enthalten müssen. 
Berlin, den Lüsten November 1818. 
No. to5. 
Betreffend 
die normal 
mäßigen 
Tonnen, 
maße.
	        
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