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Volume No. 1, 7. Januar 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

No. 2. 
Die Befrei 
ung von der 
Dorspannlei- 
stung für ak, 
uve Officiere 
berreffend. 
Tresorscheinantheile fehlenden Thaler ein Strafagio von 2 gGr. erhoben 
werden. 
^ g/ > 4 # % 
5) In keinem Falle dürfen die Factoreien die Bezahlung des Salzes anders 
als nach den obigen Festsetzungen annehmen. 
4.) Den Salz-Kassen und Salz-Factorei-Beamten ist alles Privat-Vexkehp 
mit Tresor- und Thaler-Scheinen für eigene ober für Rechnung Anderer, 
strenge verboten, und sind sie verpflichtet, die Bezahlung des Salzes in der 
Art, wie sie vom Käufer wirklich geleistet worden, in Rechnung zu stellen. 
5) Diejenigen Salz-Beamte, welche eines wucherlichen Geschäfts - oder Agio 
tage mit Tresor und Thalerscheinen oder der Buchung der empfangenen und 
geleisteten Zahlungen in anderer als in der Art, in welcher dieselben wirk 
lich geleistet worden, überwiesen werden, sollen als untreue Kassenverwalter 
behandelt, und nach der Strenge der Gesetze bestraft werden. 
Vorstehende Bestimmungen werden hiedurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Berlin dm iZten December 1817* 
* • • k ä 
Nach einer Benachrichtigung deö Königlichen Ministerien des Innern und 
des Krieges, haben des Königs Majestät zu befehlen geruhet, daß die Bestim 
mung der Verordnung vom Lgsten Mai i8>6, über die Verpflichtung der Ei 
genthümer von Luxuspferden zur Vorspannleistung oder Zahlung eines Aequiva- 
lents für die Befreiung, in Hinsicht der aktiven Officiere aufgehoben werden soll. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin den Zosten December 1317-
	        
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