No. 2.
Die Befrei
ung von der
Dorspannlei-
stung für ak,
uve Officiere
berreffend.
Tresorscheinantheile fehlenden Thaler ein Strafagio von 2 gGr. erhoben
werden.
^ g/ > 4 # %
5) In keinem Falle dürfen die Factoreien die Bezahlung des Salzes anders
als nach den obigen Festsetzungen annehmen.
4.) Den Salz-Kassen und Salz-Factorei-Beamten ist alles Privat-Vexkehp
mit Tresor- und Thaler-Scheinen für eigene ober für Rechnung Anderer,
strenge verboten, und sind sie verpflichtet, die Bezahlung des Salzes in der
Art, wie sie vom Käufer wirklich geleistet worden, in Rechnung zu stellen.
5) Diejenigen Salz-Beamte, welche eines wucherlichen Geschäfts - oder Agio
tage mit Tresor und Thalerscheinen oder der Buchung der empfangenen und
geleisteten Zahlungen in anderer als in der Art, in welcher dieselben wirk
lich geleistet worden, überwiesen werden, sollen als untreue Kassenverwalter
behandelt, und nach der Strenge der Gesetze bestraft werden.
Vorstehende Bestimmungen werden hiedurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Berlin dm iZten December 1817*
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Nach einer Benachrichtigung deö Königlichen Ministerien des Innern und
des Krieges, haben des Königs Majestät zu befehlen geruhet, daß die Bestim
mung der Verordnung vom Lgsten Mai i8>6, über die Verpflichtung der Ei
genthümer von Luxuspferden zur Vorspannleistung oder Zahlung eines Aequiva-
lents für die Befreiung, in Hinsicht der aktiven Officiere aufgehoben werden soll.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin den Zosten December 1317-