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Volume No. 4, 4. Februar 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

schäften über 500 Thlr., den Werthstempes mit ein Viertel Thaler vom Hundert 
zu entrichten haben, auch auf die, durch rechtsgültigen Vertrag in die Einkind 
schaft verfehlen Kinder, Anwendung finden soll. 
Berlin, den 27sien Januar ZgrZ. 
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Es ist durch eine Verfügung desKönigl. Finanz-Ministeriums vom sgsten De« y^ 0> 12 
cember 1817 festgesetzt worden, daß der Tarif Satz von b Pf. vom Thaler deö Wege» ein, 
Werths, für die aus der Grafschaft Blankenhayn eingehenden Fabrikate, nicht ^g^cr 
weiter Anwendung finden, vielmehr die dortigen Fabrikate, nunmehr nach erfolg- kiaynichen 
ter Abtretung der Grafschaft Vlankenhayn an das Großherzogthum Weimar, Fabrikate, 
gleich den andern ausländischen Erzeugnissen behandelt, namentlich der Eingang des 
Blankenhaynifchen-Porzellans nur auf Pässe gestattet und darin zugleich die da 
von entrichtende Abgabe bestimmt werden soll. 
Dieses wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 27sten Januar i$i8* 
Zu der in diesem Jahr auszuführenden Straßenplasterung sind goc, Schacht- n 0 . 
ruthen Feldsteine erforderlich, deren Lieferung in dem, auf den i gken Februar d. Wegen kic/ 
I. Vormittags um 10 Uhr auf dem Regiernngsgebäude angesetzten, Termine, dem 
Mindesifordernden überlassen werden soll. Die nähern Bedingungen können vor 
dem Termin täglich in unserer Registratur eingesehen werden. 
Berlin, den aasten Januar 1818. 
VerordnuNgell und Bekanntmachungen d-es Königlichen 
Kammergerichts. '• 
Sämmtlichen Untergerichten im Departement des Kammergerichts wird hier- No. 1. 
durch bekannt gemacht, daß das nachstehende schreiben des Königs. General- ,Ev»c-adCi- 
Lieutenants Herrn Grafen von Ziethen Excellenz, an das Kammergericht vom Corps in 
Zisten December 1817- Frankreich.
	        
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