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Volume No. 29, 30. September 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

178 
No. 87. 
Betreffend 
das Waiken 
lind Waschen 
der Tuck rin 
den sonst }iui 
^.a«er()stiifc 
qehörigaewe- 
fc;;tTi ^Walk 
mühlen. 
No. 88. 
Betreffend 
Abzeichen der 
nur eigener 
Bekleidung 
nnd eigenen 
Pferden zur 
Landwehr sich 
bestellenden 
Wehrreuter. 
No. 8g. 
Betreffend 
das Tragen 
v. Uniform:c. 
Seilen ehr 
reuvoll ver 
abschiedeter 
Milirairs. 
No. go. 
Empfehlung 
eines erschie 
nenen Buchs. 
* 
Vervl-dnungen und Bekanntmachungen der königlichen 
Legierung zu Berlin. 
sonst 
Die Ordnung, wonach das Walken und Waschen der Tücher in den, 
zum, hiesigen Lagcrhause gehörig gewesenen, jedoch seit einigen Jahren wieder in 
den Besitz des Fiskus gekommenen Walkmühlen bisher starr gefunden har, gestarrec 
keine zweckmäßige Kontrolle, und cs ist deshalb nothwendig geworden, dieselbe 
Mit Bezug auf diese Abänderung machen wir daher dem daran ein 
abzuändern 
daß fortwährend aut" diesen Mühlen, Tuche 
Interesse habenden Publiko bekannt, 
und andere Zeuge in der bisheriger Art für Loh» gewaschen und gewalkt werden, 
und daß die Annahme der Tücher des Vormittags von 9 bis n Uhr, das Abholen 
Lei selben aber des Nachmittags von 2 bis 4 Uhr statt findet- 
Lalkmüller Gebauer giebt nähere Auskunft über di 
Walkioh 
ch 
tenden Förmlichkeiten, auch werden diese, 
Walkmühlen selbst durch Anschlag zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Berlin, den 2osten September 1818. 
Der Königlichen Regierung wird hierdurch zur Nachricht und wekrern 
Bekanntmachung eröffnet, daß des Königs Majestät den sich mit eigenen Pferden 
und selbst bekleidet zur Landwehr qesteklenden Weh-reutern allgemein das nehmliche 
Umforms-Abzeichen durch Vorstoß an der Achselklappe, das den sich selbst aus 
rüstenden Freiwilligen im stehenden Heer nach den näheren Bestimmungen der 
Kabl'ners, Ordre vom roten Juni v. I. gestattet ist, ebenfalls zu bewilligen geruhet 
haben. 
Berlin, den sfisten August 1818. 
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Ministerium des Innern. Erste Abtheilung. 
K a H l e. 
Vorstehendes Ressript wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den rgren September 1818. 
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Des Königs Majestät haben allergnadkgff zu genehmigen geruhet, daß die 
jenigen Unteroffiziere und Gemeine, welche lange und gut gedient haben, und als 
Invaliden ehrenvoll verabschiedet find, bei ihrer erfolgten Anstellung im Civile, 
außerdem Dienst, ihre ehemalige Militair > Uniform nebst Seitengewehr forttragen 
dürfen, wenn sie dieses wünschen und die genannten Gegenstände sich selbst anschaffen. 
Diese allerhöchste Bestimmung wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
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Berlin, den igten September 1818. 
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Rechen-Tabellen zur bequemen Ausmickelung der nach dem Zoll- und Ver- 
brauchs-Steuer-Tarif vom 26ften Mai 1818 für sämmtliche Königliche 
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