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No. 87.
Betreffend
das Waiken
lind Waschen
der Tuck rin
den sonst }iui
^.a«er()stiifc
qehörigaewe-
fc;;tTi ^Walk
mühlen.
No. 88.
Betreffend
Abzeichen der
nur eigener
Bekleidung
nnd eigenen
Pferden zur
Landwehr sich
bestellenden
Wehrreuter.
No. 8g.
Betreffend
das Tragen
v. Uniform:c.
Seilen ehr
reuvoll ver
abschiedeter
Milirairs.
No. go.
Empfehlung
eines erschie
nenen Buchs.
*
Vervl-dnungen und Bekanntmachungen der königlichen
Legierung zu Berlin.
sonst
Die Ordnung, wonach das Walken und Waschen der Tücher in den,
zum, hiesigen Lagcrhause gehörig gewesenen, jedoch seit einigen Jahren wieder in
den Besitz des Fiskus gekommenen Walkmühlen bisher starr gefunden har, gestarrec
keine zweckmäßige Kontrolle, und cs ist deshalb nothwendig geworden, dieselbe
Mit Bezug auf diese Abänderung machen wir daher dem daran ein
abzuändern
daß fortwährend aut" diesen Mühlen, Tuche
Interesse habenden Publiko bekannt,
und andere Zeuge in der bisheriger Art für Loh» gewaschen und gewalkt werden,
und daß die Annahme der Tücher des Vormittags von 9 bis n Uhr, das Abholen
Lei selben aber des Nachmittags von 2 bis 4 Uhr statt findet-
Lalkmüller Gebauer giebt nähere Auskunft über di
Walkioh
ch
tenden Förmlichkeiten, auch werden diese,
Walkmühlen selbst durch Anschlag zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Berlin, den 2osten September 1818.
Der Königlichen Regierung wird hierdurch zur Nachricht und wekrern
Bekanntmachung eröffnet, daß des Königs Majestät den sich mit eigenen Pferden
und selbst bekleidet zur Landwehr qesteklenden Weh-reutern allgemein das nehmliche
Umforms-Abzeichen durch Vorstoß an der Achselklappe, das den sich selbst aus
rüstenden Freiwilligen im stehenden Heer nach den näheren Bestimmungen der
Kabl'ners, Ordre vom roten Juni v. I. gestattet ist, ebenfalls zu bewilligen geruhet
haben.
Berlin, den sfisten August 1818.
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Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.
K a H l e.
Vorstehendes Ressript wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Berlin, den rgren September 1818.
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Des Königs Majestät haben allergnadkgff zu genehmigen geruhet, daß die
jenigen Unteroffiziere und Gemeine, welche lange und gut gedient haben, und als
Invaliden ehrenvoll verabschiedet find, bei ihrer erfolgten Anstellung im Civile,
außerdem Dienst, ihre ehemalige Militair > Uniform nebst Seitengewehr forttragen
dürfen, wenn sie dieses wünschen und die genannten Gegenstände sich selbst anschaffen.
Diese allerhöchste Bestimmung wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
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Berlin, den igten September 1818.
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)er Regkerungs - Kalkulator H a u ch c c o r n e zu Düsseldorf hat -
Rechen-Tabellen zur bequemen Ausmickelung der nach dem Zoll- und Ver-
brauchs-Steuer-Tarif vom 26ften Mai 1818 für sämmtliche Königliche
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