No. 84«
Betreffend
die Stempkl-
pfiichtiqkeit
der Aktien u.
Policen.
No. 85.
Betreffend
denEtempel-
saY der Hild-
durghausen-
schen Dorf-
Zeitung.
Indem solches hiermit zur Kenntniß der auf diese Kasse angewiesenen Be"
soldnngs»Empfänger, und derjenigen Kassen gebracht wird, weiche für diese die
Gelder einzuziehen haben, dienr denselben auch zur Nachricht, daß das Geschäfts^
Lokale der Momis jiierans-Kasse hier im ehemaligen Posthause, Königsstraße
Nr. 6., befindlich ist.
Berlin, den 3ten September 1818.
Königlicher wirklicher Gehekmerrath und Ober-Präsident
der Provinz Brandenburg,
v. Heydebreck.
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen
Regierung zu Berlin.'
Wir finden uns veranlaßt dem Publikum bekannt zu machen, daß
1) Atrien derselben Stempelabgabe wie Schuldverschreibungen unterliegen;
2) Wechsel, die von den Actionärs in Beziehung auf die Actien ausgestellt wer
den, besonders gestempelt werden müssen, und
3) nicht nur bei de» Policen selbst, sondern auch bei einer jeden Verläugerunq
derselben, der in den Gesetzen vom Losten November 1810. und 2'jftai Juni
1811. vorgeschriebene Stempel Anwendung findet.
Berlin, den 24sten August 1818.
Durch die Verfügung des Königlichen Finanz-Ministen'«' vom 4t<n dieses ist
festgesetzt, daß die Hildburghausensche Dorfzeirung, wegen deren Gemeinnützigkeit
und geringen Preises, nur mir dem halben gesetzlichen Stempelsatz, nämlich mit
16 Gr. jährlich belegt werden soll.
Die hiesigen Empfänger dieser Zeitung werden daher verpflichtet, bei Strafe
als Stempel-Defraudanten behandelt zu werden, der Stempel-Rendaniur hieftlbst
von dem Empfange Anzeige zu machen, und derselben für jedes erste Blatt im Se
mester 8 Gr., gegen eine zu solchem Satze gestempelte Quittung, zu entrichten.
den 28sten August 1818.
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