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Volume No. 25, 19. August 1818

Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1818 (Public Domain)

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$ * 4-* 
Geschieht die Versendung des Schießpulvers zu Wasser, so darf dasselbe nicht 
auf dem Kauf, oder Packhofe, als der gewöhnlichen Schiffsanlande, verladen, 
sondern es muß in der, im §. i. angegebenen Arr, ohne daß die Stadt überhaupt, 
oder doch nur so wenig als möglich dabei berührt wird, in die Schiffsgefäße 
gebracht 
• < 
$. 5. 
Hat das Gefäß, in welchem das Schießpulver verfahren ryird, noch andere 
Güter geladen, so muß es nicht nur oben darauf gepackt, sondern auch zur Verhü, 
lhung des Reibens mir Stroh wohl verwahrt, und noch überdies von den übrigen 
Waaren durch ein hölzernes Verdeck abgesondert werden; Bei Versendung ganz 
geringer Quantitäten Schießpulver hingegen, kann es bei dem sehr üblichen Ge 
brauch, dasselbe unter die sogenannte Pflicht zu packen, sein Bewenden behalten. 
§. 6. 
Kein Gefäß, welches Pulver geladen hat, darf in der Nahe von Gebäuden 
anlegen, auch muß der Schiffer, welcher es fahrt, nicht nur eine schwarze Flagge 
aufstecken, sond rn auch-, so oft er sich einer Anlaacstelle nähert, die dorr vor Anker 
au-geschifft und aufbewahrt werden. 
* * * . • * ' T 
Daß auf einem 
$• 7 
Schiffe, welches Schießpulver geladen hat, nicht Feuer und 
Licht angeinache werden darf, versteht sich von selbst, 
zuläßt, 
. . ,,, , Der Schiffer, welcher dies 
soll für jeden einzelnen Fall mit i» Thaler an Gelde, oder vierzchnlägigem 
Gefängniß bestraft werden. 
8. 
$■ 
Wird hingegen Schießpulver zu Lande versendet, so muß solches, damit bei 
dem Transport die Sr'dl nicht berührt werde, von dem Fuhrmann unmittelbar aus 
dem Magazin, oder von dem Orte, wo es außerhalb der Stadt verwahrt worden, 
abgeholt werden 
Fall 
$• 9 
sorgfältig mit Stroh umwunden werden müssen. ' 
Bei vermischter Ladung ist das Pulver jederzeit oben auf zu packen, rmd mit 
einem dichten Plane zu bedecken. 
§. io. 
Damit auch ein Wagen, welcher Pulver geladen hat, sogleich von jedem an 
dern Frachtwagen unterschieden werden könne, muß auf die über denselben gespannte 
Plane der Buchstabe P. mir schwarzer Farbe in auffallender Größe gezeichnet werden. 
§. li. 
Pulver beladenen Wagen 
Gast
	        
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