No. 78.
Vorsicht 6^
nraf;reqeltt,so
bei Versen,
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Schicf.pul-
vcrszu beob-
achlen.
Die Landwehr-Inspecteurs, deren kn dem Landwehr-Friedens-Derpffegungs-
Etat nicht Erwähnung geschieht, beziehen als aktive Offiziere den regularivinäßi-
gen Servis nach Maßgabe ihrer militainschen Chargen aus dem Provinzial-Ser
vis-Fonds.
Was hingegen die außer der Uebungs-Periode beurlaubten Offiziere und
Mannschaften der Landwehr betrifft; so ist für diese das Quarcierqeld, und zwar
für die Offiziere auf dos ganze Jahr, für die übrigen Mannschaften aber nur für
die Uebungs-Periode in den Spezial-Etats der Landwehr-Bataillone ausgewor
fen, und wird ihnen daher von den Bataillonen aus den Milirair-Fonds gezahlt,
wogegen jedes Landwehr-Bataillon verbunden ist, wahrend der Uebungs-Periode
das Quartiergeld der nur zur Uebung einkommenden Offiziere und Mannschaften,
welche Narural-Quarrier erhalten, der Orrsobrigkeir für die Dauer der Uebungs,
Zeit in kolle Behufs der Befriedigung der bequarrirten Bürger gegen Quittung,
denen sich selbst Einmietende» aber dieses Quarticrgeld selbst zu zahlen.
Berlin, den rocen Juli 1818.
Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.
' Kühler.
Vorstehende Verfügung wird zur Beachtung hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 31 sten Juli 1818.
a - ♦ *1 •
Eingegangenen Nachrichten zu Folge wird das Reglement vom 6ten Juni
1799. weqcn der von dem Pnbliko bei Versendung des Schießpulvers zu beobach
tenden Dorslchts«Maaßregeln, nicht überall gehörig iw Anwendung gebracht.
Um aller Gefahr möglichst vorzubeugen, wird der wörtliche Inhalt desselben
hiermit zur genauesten Befolgung in Erinnerung gebracht.
§. 1.
Es darf kein Schießpulver durch eine Stadt verfahren, sondern es muß,
wenn es für Rechnung von Privat-Perfonen bei e ner Stadt anlangt, oder von
einer Stadt abgeht ft zwischen den Vorstädten, oder sofern solches nicht angeht, auf
dem kürzesten oder gefahrlosesten Wege durch die Stadt transpoitiicr werden.
Im Fall das Pulver aber zum weiteren Transport daselbst verdleibr, muß ftlbigeS
kn das dazu vorhandene Magazin, oder i» Ermangelung dessen, an einen anderen
sicheren Orr, außerhalb der Stadt, bis zur weiteren Versendung, gebracht werden.
2. .
Schießpulver muß zur Verhütung des Streuens beim Aus« und Einladen,
nicht anders, als in diebcen, mit hölzernen Nägeln wohl vcrzweckren Fässern ver
sendet werden
, gleichviel ob solches zu Wasser oder zu Lande geschieht.
j. 3.
Kein Schiffer oder Fuhrmann, welcher Schießpulver geladen hat, darf Taback
rauchen, und eben so wenig dies seinen Knechten gestatten. Jeder einzelne Eon-
traventions-Fall soll hierbei mit 5 Thaler qn Gelde, oder achttägigem Gefängniß
bestraft werden.
§■ 4*